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Am Unterfeld 1, 4844 Regau

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen KFZ-Vermietung / Auto ABO

Stand Februar 2024

UC sale and lesae gmbh

Die UC sale and lease gmbh ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in 4844 Regau, Am Unterfeld 1, eingetragen beim Landesgericht Vöcklabruck mit der Firmennummer FN 562358y.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen genannt) sind zentraler Bestandteil des zwischen der UC sale and lease gmbh einerseits und dem Mieter andererseits abgeschlossenen Mietvertrages. Sie enthalten ergänzende Regelungen zu diesem Mietvertrag. Tippfehler und Irrtum vorbehalten. Die in diesen Bedingungen verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Männer und Frauen gleichermaßen.

Folgende Leistungen werden von UC sale and lease erbracht: – Die Vermietung eines Fahrzeugs – sei es PKW oder Transporter – für den im Mietvertrag genannten Zeitraum und einer optionalen Veränderung sowie von gebuchtem Zubehör, das ebenfalls im Mietvertrag angeführt ist. – Bestimmte Mobilitätsserviceleistungen, die für alle Fahrzeugmieten zur Verfügung gestellt werden, sowie weitere zusätzliche Leistungen, die gegen Aufpreis vereinbart werden können.

Der/Die Mieter unterfertigt(en) den Mietvertrag und verpflichtet(en) sich zur Einhaltung und zur Erfüllung aller aus der Vertragsbeziehung erwachsenden Verpflichtungen und Verbindlichkeiten. Der /die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegebenen Fahrer für die Einhaltung des Mietvertrages und für alle Forderungen des Vermieters solidarisch und zu ungeteilten Handen haften. Es haftet der Mieter verschuldensunabhängig auch bei der Verletzung der Vertragsbestimmungen und bei Beschädigung des Mietgegenstands durch den Fahrer und er hat die UC sale and lease von allen Forderungen des Lenkers oder Dritter schad- und klaglos zu halten. Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Fahrern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. MIETER/FAHRER

1.1. Fahrzeugmieter

Ein gültiger Mietvertrag kann abgeschlossen werden mit einer juristischen Person, vertreten durch die vertretungsbefugte oder bevollmächtigte Person, oder mit einer natürlichen Person, unter der Voraussetzung, dass sie

1.1.1. rechtsfähig und geschäftsfähig ist, um einen Vertrag mit UC sale an lease abzuschließen und

1.1.2. bereit ist, die Verpflichtung für das Fahrzeug für den Mietzeitraum zu übernehmen.

1.1.3. über die Zahlungsmittel verfügt, die von UC sale and lease, akzeptiert werden.

1.1.4. gültige Dokumente vorliegen, bzw. Angaben macht, die in der nachfolgenden Tabelle angeführt sind:

UC sale and lease FORDERT DIE VORLAGE FOLGENDER DOKUMENTE

  • Personalausweis oder Reisepass.
  • Einen in Österreich gültigen Führerschein in lateinischer Schrift, bzw. ein Europäischer oder Internationaler Führerschein in Verbindung mit einem gültigen nationalen Führerschein.
  • Angabe der aktuellen Anschrift, kein Postfach
  • Angabe einer Mobiltelefonnummer unter der der Mieter erreichbar ist.
  • Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse

1.2. Fahrzeuglenker (Fahrer) Als zum Lenken des Fahrzeuges berechtigte Mieter bzw. weitere Fahrer kommen nur Personen in Betracht, die

1.2.1. ausdrücklich mit ihren vollständigen Daten im Mietvertrag eingetragen sind; dies sind der Mieter sowie gegebenenfalls eingetragene Fahrer. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer mitzuteilen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

1.2.2. über einen gültigen Führerschein (gemäß 1.1.4.) und ein gültiges Ausweisdokument verfügen, die bei Mietvertragsabschluss vorzulegen sind

1.2.3. je nach Fahrzeugkategorie folgendes Mindestalter und Besitzzeitraum eines gültigen Führerscheins aufweisen:

1.2.4. Für Fahrer aller Fahrzeugkategorien gilt ein Mindestalter von 18 Jahren

Ausnahmen gelten für Fahrten mit Fahrzeugen der Marke Porsche, Audi S- u. RS Modelle, wofür das Mindestalter des Fahrers 27 Jahre zu betragen hat. Soll das Fahrzeug von anderen Personen als dem Mieter gelenkt werden, werden für jeden Fahrer (der nicht selbst Mieter ist), gesonderte Kosten berechnet, die im Mietvertrag aufgelistet sind.

1.2.5. Durch die Einholung einer Freigabe der UC sale and lease gmbh kann das Mindestalter und eventuelle Anforderungen an den Fahrer geändert werden.

1.3. Personen, die das Fahrzeug nicht lenken dürfen

Eine Person, die nicht im Mietvertrag als berechtigter Fahrer eingetragen ist, darf das Fahrzeug nicht lenken.

1.3.1. Ermöglicht der Mieter einem nicht berechtigten Fahrer das Fahrzeug zu lenken, so stellt dies eine Verletzung dieser Bedingungen dar, so dass der Mieter gegenüber UC sale and lease für die daraus entstehenden Schäden und für alle Schäden, die nicht vom berechtigten Fahrer verursacht werden, haftet.

2. FAHRTEN AUSSERHALB ÖSTERREICHS

Der Mieter/ Fahrer darf mit dem Fahrzeug nicht außerhalb des Vertragsgebietes fahren. Das Vertragsgebiet umfasst das Abdeckungsgebiert der weißen Versicherungskarte und Europa außer den

unter Punkt 2.1 und 2.2 angeführten Ländern, welche nicht, oder nur nach vorheriger Zustimmung durch UC sale an lease befahren werden dürfen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, die Gesetze, die Verkehrsvorschriften und etwaige Mautpflichten des Landes zu beachten, in das gefahren wird. Der Mieter haftet für alle Ansprüche, die sich während des Mietzeitraumes aus der Halterhaftung ergeben.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten,

die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedsstaaten des Europäischen

Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23

unterzeichnet haben.

Bei Transport des Fahrzeugs zu Wasser wird der Versicherungsschutz nicht unterbrochen, wenn die Verladeorte

innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs liegen. Sofern der Bestimmungsort außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs

liegt, endet der Versicherungsschutz mit Beendigung des Beladevorgangs.

2.1. Für alle Fahrzeugkategorien gesperrte Länder: In diese Länder darf nicht gefahren werden: Albanien, Estland, Lettland, Litauen, Moldawien, Russland, Weißrussland, Ukraine, Zypern und Türkei sowie alle nichteuropäischen Staaten und Kriegsähnlichen Gebieten.

2.2. Länder, in die gefahren werden darf,

Andorra, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (inkl. Monaco), Griechenland, Großbritannien,

Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen,

Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz (inkl. Liechtenstein), Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

2.3. Länder, in die mit Sondermodellen nicht gefahren werden darf (lt. Punkt 1.2.4):

Bosnien Herzegowina, Bulgarien, Mazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Montenegro.

WARNHINWEIS: Es wird darauf hingewiesen, dass manche Behörden beim Grenzübergang vom Mieter/Fahrer einen schriftlichen Nachweis von UC sale and lease zur Berechtigung des Grenzüberganges mit dem gemieteten Fahrzeug verlangen.

3. ÄNDERUNG ODER STORNIERUNG DER BUCHUNG

3.1. Änderung

Der Mieter kann seine Buchung kostenlos ändern, vorausgesetzt, dass er dies mit UC sale and lease, mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Mietbeginn vereinbart. Es ist zu beachten, dass durch Tarifanpassungen neue Mietpreise Anwendung finden können, wenn die Buchung geändert wird.

3.2. Stornierung

3.2.1. Hat der Mieter seine Buchung vorgenommen, – kann er diese kostenlos unter der Voraussetzung stornieren, dass er UC sale and lease, mindestens 48 Stunden vor Mietbeginn informiert. Wenn er seine Buchung nicht storniert und es versäumt, das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt abzuholen, gewährt UC sale and lease eine Toleranz-Frist bis zum Betriebsschluss am Tage der gebuchten Fahrzeugabholung. Wird das Fahrzeug nicht binnen der Toleranz-Frist abgeholt, wird die Fahrzeugreservierung aufgehoben, der Vertrag ist aufgelöst oder erwächst nicht in Rechtswirksamkeit und es wird eine Gebühr (Stornogebühr/pauschalierter Schadenersatz) wegen Nichterscheinens verrechnet. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug anderwärtig zu vergeben. Dies ändert nichts an der Höhe der Stornogebühr.

Diese beläuft sich auf 20% vom brutto Betrag pro Rate, pro Monat. Stornierungen können schriftlich per Mail an office@ucaustria.at vorgenommen werden.

3.3. Für Gruppenreservierungen ab drei Fahrzeugen können gesonderte Buchungs- und Zahlungsbedingungen gelten.

4. KAUTION

Zusätzlich zum Mietpreis ist die Kaution vor der Übernahme zu entrichten. Diese kann per Überweisung, Einzug oder in Bar an der Kassa beglichen werden. Nimmt der Mieter die Abrechnung über sein Zahlungsmittel vor, wird die Kaution in Form einer Vorabgenehmigung/Autorisierung durch seine Bank eingehoben. Die Kaution dient als Sicherheit für das Fahrzeug und als Sicherheit für alle Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter und/oder dem/den Lenkern und wird unter Einbeziehung verschiedener Kriterien festgelegt, z.B. durch Fahrzeugkategorie, Anmietzeitraum und sonstige Mobilitätsleistungen. Dies ist im Mietvertrag festgelegt und wesentlicher Bestandteil vor Übergabe. Die Kautionszahlung kann auch zur Wertverlustdeckung verwendet werden, sollte das Fahrzeug vorzeitig zurückgestellt werden als im Vertrag vereinbart. Sonstige Bestandteile der Buchung, also gebuchte Zusatzleistungen wie z.B. Navigationsgeräte, Dachboxen, etc. können ebenfalls Einfluss auf den Kautionsbetrag haben. Eine Hinterlegung einer Kaution in bar ist nicht möglich.

4.1. Höhe der Kaution

Die Berechnungsmethode zur Kalkulation des Kautionsbetrages basiert auf dem voraussichtlichen Mietpreis und einem Sicherheitszuschlag. Der Kautionsbetrag muss vor Fahrzeugübernahme an die UC sale and lease gmbh überwiesen werden, und ist im Mietvertrag angeführt.

4.2. Rückerstattung der Kaution, abzüglich der Gesamtkosten des Mietvertrages, (dies sind die Miete und etwaige Kosten, die entstehen können und darin angeführt sind, sowie Forderungen für Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen), wird nach Abrechnung des Mietvertrages von UC sale and lease gmbh freigegeben.

5. ÜBERGABE DES FAHRZEUGES AN DEN MIETER ODER FAHRER

Zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten wird empfohlen, dass nicht im Mietvertrag dokumentierte Mängel oder Schäden vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges bei UC sale and lease gmbh gemeldet werden. Dies gilt auch für einen Mangel oder Schaden am gebuchten Zubehör. Weiters wird die anschließende Unterfertigung dieses Vermerkes durch den Mieter und UC sale and lease gmbh empfohlen.

6. VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS/BENÜTZUNG DES FAHRZEUGES

6.1. Verpflichtungen des Mieters

6.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug, die Fahrzeugschlüssel und das Zubehör zum Ende der Mietzeit am vereinbarten Tag, zur vereinbarten Uhrzeit und am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand, in dem UC sale and lease gmbh diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung, zurückzugeben. Falls der Mieter das Fahrzeug nicht wie oben angeführt zurückgibt, geht UC sale and lease gmbh gemäß Punkt 15.4. dieser Geschäftsbedingungen vor. Es wird daher auf den Punkt 15.4. der die verspätete Rückgabe des Fahrzeuges regelt, verwiesen.

6.1.2. Falls der Mieter/Fahrer beabsichtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb Österreichs zu fahren, ist er auch verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug über die ordnungsgemäße Ausrüstung gemäß den geltenden Gesetzen des Landes verfügt, in dem der Mieter/Fahrer fährt, oder das er durchquert. UC sale and lease gmbh macht jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam, dass UC sale and lease, gmbh keine zusätzliche länderspezifische Ausrüstung zur Verfügung stellt.

6.1.3. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze und Vorschriften) zu lenken und hat sicherzustellen, dass er mit allen relevanten vor Ort geltenden Verkehrsvorschriften vertraut ist. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Mautkosten und Strafen, für die UC sale and lease gmbh in Anspruch genommen wird und soweit diese vom Mieter/Fahrer zu vertreten sind. Kosten für Mautstrecken mit gesonderter Mauteinhebung sind nicht in der Straßenverkehrsabgabe (Vignette) für Österreich enthalten und vom Mieter/Fahrer zu entrichten. Der Mieter und der Lenker halten den Vermieter von allen diesbezüglichen Verbindlichkeiten frei und ausdrücklich auch schad- und klaglos.

6.1.4. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Gepäck oder Güter, die im Fahrzeug transportiert werden, so gesichert sind, dass dadurch keine Beschädigung am Fahrzeug verursacht wird und dies auch kein Risiko für die mitfahrenden Personen darstellt. Die geltenden rechtlichen Vorschriften zur Ladungssicherung laut gesetzlicher Bestimmungen sind zu beachten.

6.1.5. Der Mieter/ Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit Sorgfalt zu behandeln. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet sicherzustellen, dass das Fahrzeug verschlossen und die Diebstahlsicherung (sofern vorhanden) aktiviert ist, wenn das Fahrzeug geparkt oder unbeaufsichtigt ist.

6.1.6. Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nicht lenken, wenn seine Fahrtüchtigkeit, insbesondere durch den Einfluss von Alkohol, Medikamenten, Drogen, Krankheit oder Ermüdung, beeinträchtigt ist.

6.1.7. Während der Anmietung sind Mieter/Fahrer verpflichtet, das Fahrzeug im vertragsgemäßen Zustand, so wie übergeben, zu erhalten, jedoch unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen Abnützung. Der Mieter/Fahrer hat insbesondere die Fahrzeugüberprüfungen durchzuführen, die für die Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges notwendig sind, wie z.B. Rundgangkontrolle, Öl-, Kühlwasserstand, Reifendruck zu kontrollieren und erforderlichenfalls AdBlue, Öl, Kühlwasser,

Wischwasser, Frostschutz oder Luft nachzufüllen. Der Mieter verpflichtet sich, dies an folgenden Standorten durchzuführen, außer es gibt eine schriftliche Zusage der UC sale and lease gmbh für eine andere Werkstatt:

6.1.8. Wird der falsche Kraftstoff getankt, haften Mieter und Lenker – solidarisch und zu ungeteilten Handen – für die notwendigen Kosten, die durch das Abschleppen des Fahrzeuges und/oder die Reparatur des Schadens entstehen. Es wird hierzu ausdrücklich auf die Bestimmungen des Punkt 6.1.7. verwiesen.

6.1.9. Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. UC sale and lease gmbh ist berechtigt, in jedem Fall von Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch Mieter, Fahrer oder von diesen beförderten Dritten Sonderreinigungskosten nach tatsächlichem Aufwand geltend zu machen.

6.1.10. Der Mieter/Fahrer ist zum sach- und vereinbarungsgemäßen Gebrauche des Fahrzeuges gemäß Bedienungsanleitung des Fahrzeug-Herstellers, die sich im Fahrzeug befindet, verpflichtet.

6.2. Benützung des Fahrzeuges: Der Mieter/Fahrer darf das Fahrzeug nur nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen, etc.) und jedenfalls nicht für die nachstehenden Zwecke verwenden:

6.2.1. Das Fahrzeug darf nicht weitervermietet, belastet, verpfändet, verkauft oder in sonstiger Weise anderweitig belastet werden, und zwar nicht nur das Fahrzeug selbst, sondern auch Fahrzeugteile, Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugdokumente, Ausrüstung, Werkzeuge und/oder Zubehör.

6.2.2. Zur Beförderung von Personen zur Miete oder gegen Bezahlung, z.B. für Carsharing oder gewerbliche Personenbeförderung, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit UC sale and lease gmbh vereinbart und der Mieter hat hierfür die entsprechende Gewerbeberechtigung.

6.2.3. Beförderung von mehr Personen als dies laut den Fahrzeugdokumenten zulässig ist.

6.2.4. Beförderung von entflammbaren, toxischen, gefährlichen und/ oder radioaktiven Gütern.

6.2.5. Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von Gütern mit einem Gewicht, einer Menge und/oder einem Volumen, sodass das zulässige Fahrzeuggesamtgewicht überschritten wird.

6.2.6. Nutzung des Fahrzeuges für Rennen, auch wenn die Rennstrecke für die Allgemeinheit für Test- und Übungsfahrten freigegeben ist (sogenannte Touristenfahrten). Dies gilt auch für Fahrten außerhalb befestigter Straßen, für Zuverlässigkeitstests, Geschwindigkeitstests oder zur Teilnahme an Rallyes, Wettrennen, Fahrsicherheitstrainings oder Testläufen.

6.2.7. Nutzung des Fahrzeuges für den Transport von lebenden Tieren, mit Ausnahme von Haustieren in dafür geeigneten Transportboxen. Erforderliche Sonderreinigungskosten sind vom Mieter zu

tragen, auch wenn die Verschmutzung nicht durch den Fahrer oder beförderte Dritte verschuldet wurde.

6.2.8. Nutzung des Fahrzeuges für Fahrschulzwecke oder Begleitetes Fahren

6.2.9. Nutzung des Fahrzeuges zum Ziehen oder Schieben eines anderen Fahrzeuges oder eines Anhängers, es sei denn, das Mietfahrzeug ist mit einer Anhängerkupplung ausgerüstet und das in den Fahrzeugdokumenten eingetragene höchst zulässige Gesamtgewicht wird eingehalten.

6.2.10. Nutzung des Fahrzeugs auf Schotterstraßen oder auf Straßen, deren Oberfläche, Größe oder Zustand ein Risiko für das Fahrzeug darstellt, wie zum Beispiel Strand, unpassierbare Straßen, Waldwege, Berge, Furten, etc. oder Straßen, die nicht für den Verkehr zugelassen oder nicht asphaltiert sind.

6.2.11. Zur Begehung einer Vorsatztat und zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

6.2.12. Zum Transport des Fahrzeuges an Bord eines Flugzeuges.

6.2.13. Nutzung des Fahrzeuges innerhalb der nicht für den Verkehr zugelassenen Bereichen von Häfen, Flughäfen und/oder Flugplätzen. Dies gilt auch für das Gelände einer Raffinerie oder Ölgesellschaft einschließlich der dazu gehörenden Anlagen, es sei denn, dies wird ausdrücklich durch UC sale and lease gmbh genehmigt. Dies muss in schriftlicher Form durch die UC sale and lease gmbh erfolgen.

6.2.14. Für sonstige Nutzungen, die über dem vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.

6.3. UC sale and lease gmbh behält sich im Fall der Verletzung der oben genannten Verpflichtungen das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Dies gilt insbesondere bei durch den Mieter verursachten Schäden am Fahrzeug, wodurch eine weitere Benutzung des Fahrzeuges nicht möglich ist. Der Mieter haftet gegenüber UC sale and lease gmbh für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der oben genannten Verpflichtungen durch ihn oder den Fahrer ergeben. Es ist zu beachten, dass eine Verletzung dieser Bestimmungen einen möglichen Schadenersatzanspruch gegen den Mieter nach sich ziehen kann.

6.4. Der Mieter ist verpflichtet, alle Änderungen betreffend die persönlichen Daten von Ihm und aller zusätzlichen Fahrer (Namensänderung, Adressänderung, Kontaktdaten, Führerscheindaten, etc.) an die UC sale and lease gmbh bekannt zu geben.

7. MIETPREIS

Der Mietpreis wird im Mietvertrag vereinbart und basiert auf dem Preis, der zum Zeitpunkt der Buchung oder zum Zeitpunkt einer späteren Änderung der Buchung gültig ist. Der Preis richtet sich nach den bei der Buchung angegebenen Prämissen. Die Information, die der Mieter UC sale and lease gmbh zum Zeitpunkt der Buchung übermittelt, z.B. Dauer und Tag der Anmietung, Abhol- und Rückgabeort, das Alter von Mieter oder Fahrer, haben Einfluss auf den Preis, der zu bezahlen ist. Für Änderungen der Vertragsinhalte während der Miete wird auf Punkt 13 verwiesen. Mit Abschluss dieses Mietvertrages ermächtigt der Mieter UC sale and lease gmbh ausdrücklich und unwiderruflich, über sein Zahlungsmittel gemäß Punkt 1.1.3. dieser Bedingungen alle Kosten im Zusammenhang mit der Miete einzuziehen, inkl. der auf Seite 4 angeführten eventuellen Zinsanpassungen während der

Laufzeit. Der Mieter erteilt seine ausdrückliche Zustimmung hierzu, wenn er der UC sale and lease gmbh sein Zahlungsmittel vor Abholung des Fahrzeuges übergibt.

7.1. Ein Miettag entspricht 24 Stunden und weitere Miettage berechnen sich dabei nach jeweils angefangenen 24 Stunden.

7.2. Zusätzliche Mobilitätsleistungen gegen Aufpreis: Kilometerpakete können zusätzlich gebucht werden. Abgerechnet werden Mehrkilometerpakte am Ende der vereinbarten Mietlaufzeit.

7.3 Zinsenanpassung:

Der EURIBOR (European Interbank Offered Rate, ist der Leitzins des Geldmarktes) wird alle drei Monate angepasst. Die Zinsenanpassung erfolgt quartalsweise.

Effektiv Zinsen und Sollzinsen sind am Vertrag ausgewiesen.

8. ZUSÄTZLICHE KOSTEN UND GEBÜHREN

UC sale and lease gmbh kann dem Mieter weitere Kosten in Rechnung stellen, die während des Mietzeitraums und/oder aufgrund der Nutzung des Fahrzeuges durch das Verhalten des Mieters/Fahrers entstanden sind. Hierfür wird das im Mietvertrag angegebene Zahlungsmittel von UC sale and lease gmbh verwendet. Die Höhe dieser Kosten, einschließlich der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer, sind in der Preisübersicht für Zusatzleistungen am Mietvertag angeführt. Dies liegt bei UC sale and lease gmbh auf und ist im Mietvertrag dargestellt. Zu diesen Kosten und Gebühren zählen:

8.1. Bearbeitungspauschalen für die Bearbeitung von Verkehrsstrafen und Mautgebühren. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass solche Bearbeitungspauschalen zusätzlich zur Verkehrsstrafe oder zu den Mautgebühren vom Mieter zu bezahlen sind und dass der Mieter für die Bezahlung der von ihm oder vom Fahrer verschuldeten Verkehrsstrafen oder für Mautgebühren durch Benützung von mautpflichtigen Straßen haftet. Um Zusatzkosten für den Mieter zu vermeiden, können Verkehrsstrafen seitens des Vermieters bezahlt werden. Diese werden zuzüglich zu den Bearbeitungspauschalen anschließend an den Mieter weiterverrechnet.

8.2. Bearbeitungspauschale für die Administration von Schadensfällen.

8.3. Erforderliche Reinigungskosten für ein Fahrzeug, das in einem über die vertragsgemäße Nutzung hinaus verschmutzten Zustand oder mit Geruchs Beeinträchtigung zurückgegeben wird. Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand berechnet.

8.4. Die Kosten für verlorene oder gestohlene Fahrzeugschlüssel und/ oder -papiere nach Aufwand.

8.5. Eine Bearbeitungspauschale für die Wiederbeschaffung von verlorenen oder gestohlenen Fahrzeugschlüsseln und/oder Fahrzeugpapieren.

8.6. Die Kosten für den bei der Fahrzeugrückgabe fehlenden Treibstoff sowie einen Servicezuschlag für die Betankung.

8.7. Die Parkgebühren, die durch das Parken in zahlungspflichtigen Parkhäusern/-plätzen anfallen und vom Lenker/Mieter nicht entrichtet wurden.

8.8. Die Kosten, die durch den Verlust eines gezogenen Einfahrtstickets für ein vom Kunden genutztes Parkhaus/-platz entstehen.

8.9. Die nachfolgenden zusätzlichen besonderen Gebühren und Kosten:

8.9.1. Ersatzmaut und Zusatzkilometer, die über die vereinbarten Freikilometer hinausgehen.

9. KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHTVERSICHERUNG

Alle Mietfahrzeuge sind gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Österreich mit einer Deckungssumme von EUR 30 Millionen haftpflichtversichert. Schäden am Mietfahrzeug sind nicht durch diese gesetzliche Haftpflichtversicherung gedeckt. Ebenso wenig sind durch diese die Insassen und deren mitgeführte Gegenstände versichert.

10. HAFTUNGSREDUKTION

UC sale and lease gmbh bietet eine Haftungsreduktion an, die – unter der Voraussetzung, dass die Kaskoversicherung nicht leistungsfrei ist – eine Haftung des Mieters auf einen je nach Fahrzeug festgelegten und im Mietvertrag festgehaltenen Selbstbehalt pro Schadensereignis (mehrere Schäden am Fahrzeug sind möglicherweise mehreren Schadensereignissen zuzuordnen!) begrenzt. Diese Haftungsreduktion deckt Schäden am Mietfahrzeug durch Unfall oder Diebstahl bis auf einen Selbstbehalt ab. Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Der Mieter hat die Möglichkeit bei Abschluss des Mietvertrages eine Haftungsreduktion zu vereinbaren. Wenn eine solche Haftungsreduktion vereinbart wurde, gehen, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, allfällige Schäden am Fahrzeug durch Unfall oder Diebstahl während der vereinbarten Mietdauer nur bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall (= pro Schadensereignis) zu Lasten des Mieters.

10.1. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduktion kann sich der Mieter bei folgenden Schäden nicht darauf berufen:

10.1.1. Schäden, dazu zählt auch Verlust des Fahrzeuges, die im Rahmen von Auslandsfahrten entstanden sind, für die von UC sale and lease gmbh keine Zustimmung erteilt wurde;

10.1.2. Schäden und Mehrkosten, die entstanden sind, wenn der Mieter/ Fahrer Fahrerflucht begangen hat, oder die er in einem durch Alkohol, Medikamente oder Drogen beeinträchtigten Zustand, oder in einem sonstigen Zustand, der die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.), verursacht hat; und bei Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung wegen einer Obliegenheitsverletzung oder wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz;

10.1.3. Schäden, die durch eine Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut, durch nicht ausreichend gesicherte Ladung oder Überladen oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;

10.1.4. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten (Plane, Spriegel, Kofferaufbau, Ladebordwand, Kühlaggregat) und Cabrio-Dächern;

10.1.5. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden an Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden;

10.1.6. Schäden durch Diebstahl, wenn der Mieter die Fahrzeugschlüssel nicht zurückgibt;

10.1.7. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug gelenkt hat;

10.1.8. Schäden, die aus Verstößen gegen die Punkte 1.3., 6.1.5., 6.1.7., 6.1.10. resultieren bzw. bei denen die Bestimmungen eben dieser Punkte nicht eingehalten worden sind;

10.1.9. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Durchfahrtshöhe, z.B. in Unterführungen, Garagen etc. nicht beachtet wurde;

10.1.10. Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieter/ Fahrers entstanden sind;

10.1.11. Schäden, die im Zuge des Transportes des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (wie insbesondere bei Beförderung des Fahrzeugs mit der Bahn auf Autoreisezügen, auf Fährschiffen oder sonst auf Fahrzeugtransportern);

10.1.12. Schäden inklusive Folgeschäden an Hochvoltsystemen inkl. Ladekabel und Batterien bei Elektrofahrzeugen;

10.1.13. Schäden und damit ursächlich verbundene Folgeschäden, die durch Falschbetankung entstanden sind; das heißt etwa Betankung eines Dieselfahrzeuges mit Benzin bzw. eines Benzinfahrzeuges mit Diesel oder mit nicht für das jeweilige Fahrzeug zugelassenen Treibstoffen, z.B. Biodiesel;

10.1.14. Schäden durch Verlust oder Beschädigung von mobilem UC sale and lease gmbh Zubehör, beispielsweise Navigationsgeräte, GPS-Systeme, Kindersitze, Schneeketten oder andere;

10.1.15. Kupplungsschäden und andere Schäden, die durch einen Schaltfehler entstanden sind;

10.1.16. Schäden, die aus einer vereinbarungswidrigen Verwendung des Fahrzeuges entstanden sind, insbesondere im Zuge einer kriminellen Verwendung;

10.1.17. Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Mieter entgegen Punkt 12 UC sale and lease gmbh keinen Unfallbericht vorgelegt hat

11. INSTANDHALTUNG DES FAHRZEUGES/VERHALTEN BEI EINER PANNE

11.1. Während des Mietzeitraumes ist der Mieter verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrzeug in dem Zustand zu erhalten, in dem es bei Anmietung übergeben wurde, dies unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung.

11.2. Auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay ist zu achten und es sind bei deren Aufleuchten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in der Bedienungsanleitung angeführt sind.

11.3. Im Zweifel sind die jeweiligen Standorte lt. Punkt 6.1.7 zu kontaktieren.

11.4. Änderungen, mechanische Eingriffe oder Reparaturen am Fahrzeug sind nur mit vorheriger Zustimmung durch UC sale and lease gmbh erlaubt. Es wird Schriftform empfohlen.

11.5. Darüber hinaus ist der Mieter nicht berechtigt, UC sale and lease gmbh rechtsgeschäftlich zu vertreten.

11.6. Der Mieter haftet gegenüber UC sale and lease gmbh für alle Folgen, die sich aus der schuldhaften Verletzung der obigen Verpflichtungen ergeben.

11.7. Der Mieter haftet gegenüber UC sale and lease gmbh für alle Kosten, die sich aus selbstverschuldeten Pannenfällen ergeben.

11.8. Bei Fahrzeugen, wo die erstmalige Zulassung über 12 Monate liegt, wird eine Begutachtung durchgeführt. Ein Sachverständiger tritt dabei mit dem Nutzer in Kontakt, und vereinbart einen Termin.

12. VERHALTEN BEI VERKEHRSUNFALL ODER FAHRZEUGDIEBSTAHL

Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild oder sonstigen Schaden (also bei jeder Art der Beschädigung des Mietgegenstandes oder fremden Eigentums, auch bei Flurschäden und bei Beschädigung von Verkehrsleiteinrichtungen) sofort die Polizei und UC sale and lease gmbh zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Schäden ist der Mieter/ Fahrer verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Der Unfallbericht muss binnen 2 Werktagen, spätestens jedoch bei der Fahrzeugrückgabe an UC sale and lease gmbh übermittelt werden. Dies kann per E-Mail an office@ucaustria.at erfolgen. Auch eine persönliche Übergabe in der im Mietvertrag vereinbarten Standort ist möglich und der Unfallbericht muss insbesondere Name und Anschrift der beteiligten Personen sowie etwaiger Zeugen samt amtlicher Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung müssen bei Unfällen, wo eine Weiterfahrt nicht möglich ist, unmittelbar an die UC sale and lease gmbh übergeben oder übersendet werden. Im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs ist der Mieter verpflichtet, UC sale and lease gmbh eine Kopie der Strafanzeige unverzüglich zusammen mit den Fahrzeugschlüsseln und den Fahrzeugpapieren, falls diese nicht auch gestohlen wurden, zu übergeben. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Verpflichtungen haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Nachteile, die UC sale and lease gmbh entstehen. UC sale and lease gmbh behält sich im Schadensfall das Recht vor, die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages zu erklären und die sofortige Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen sowie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen, siehe Punkt 6.3.

13. ÄNDERUNG DER VERTRAGSINHALTE WÄHREND DER MIETE

Eine Änderung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch UC sale and lease gmbh möglich und kann zu Änderungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und der zusätzlichen Kosten und Gebühren laut Punkt 8.9. führen, worüber UC sale and lease gmbh den Mieter informiert. Durch Änderungen der Mietdauer und des Rückgabeortes können die Bestimmungen des ursprünglich vereinbarten Tarifs und gebuchter Zusatzleistungen ihre Gültigkeit verlieren.

14. BETANKUNG DES FAHRZEUGES

Die Tankfüllung des Fahrzeugs wird im Übernahmeprotokoll festgehalten, und muss von Mieter im gleichen Zustand zurückgestellt werden. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Betankung inkl. Servicezuschlag dem Mieter verrechnet.

15. RÜCKGABE DES FAHRZEUGES

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel sowie das Zubehör zum Ende der Mietzeit zum vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit am vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben. Fahrzeug, Schlüssel und Zubehör sind in dem Zustand, in dem UC sale and lease gmbh diese bei Anmietung zur Verfügung gestellt hat, unter Berücksichtigung einer gewöhnlichen

Abnützung, zurückzustellen. Wenn der Mietvertrag, wie in Punkt 13 beschrieben, geändert wurde, so ist der Mieter berechtigt, das Fahrzeug laut dem geänderten Mietvertrag dementsprechend zu retournieren.

15.1. Der Mietvertrag endet, wenn das Fahrzeug an die UC sale and lease gmbh zurückgegeben und die Fahrzeugschlüssel und sonstiges Zubehör einem UC sale and lease gmbh Mitarbeiter ausgehändigt wurden. Sollte bereits zuvor der Mietvertrag z.B. durch Zeitablauf beendet gewesen sein, so bleiben die Verpflichtungen des Mieters aus dem Mietvertrag bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges und der Schlüssel aufrecht, lt. Punkt 15.4. Bei Rückgabe des Fahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt als im Mietvertrag vereinbart, gibt es keinen Anspruch auf Rückerstattung eines Teils der Mietkosten, es sei denn, die vorzeitige Rückgabe fällt in den Verantwortungsbereich von UC sale and lease gmbh. Wird das Fahrzeug an UC sale and lease gmbh zurückgegeben, so sind UC sale and lease gmbh und der Mieter verpflichtet, gemeinsam ein Protokoll zu erstellen und zu unterschreiben. UC sale and lease gmbh händigt auf Verlangen ein Rücknahme-Dokument über die Rückgabe des Fahrzeuges an den Mieter aus. UC sale and lease gmbh haftet insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, dass UC sale and lease gmbh hierfür ein Verschulden trifft. Die Zulassungspapiere sind und verbleiben im Handschuhfach. Die Fahrzeugpapiere, Schlüssel sind Fahrzeugrückgabe auszuhändigen.

15.2. Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten von UC sale and lease gmbh

15.2.1. UC sale and lease gmbh empfiehlt, das Fahrzeug während der Öffnungszeiten der Standorte zurückzugeben. Hat sich der Mieter für eine Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten entschieden, so wird UC sale and lease gmbh einen Zustandsbericht des Fahrzeugs in seiner Abwesenheit erstellen. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, sämtliche neue Schäden bzw. wenn sich das Fahrzeug nicht in dem Zustand wie bei Übergabe (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung) befindet, auf dem in den Fahrzeugpapieren beiliegenden Unfallbericht anzugeben. Diese Schadensmeldung ist im Handschuhfach zu hinterlegen und die Fahrzeugschlüssel sind in die für diesen Zweck vorgesehene Vorrichtung zur Schlüsselrückgabe einzuwerfen. Das Fahrzeug verbleibt auf dem Parkplatz, bis die UC sale and lease gmbh Standort öffnet, die die Besichtigung des Fahrzeugs unmittelbar durchführt und den Mietvertrag abrechnet. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, das Fahrzeug in dem dafür vorgesehenen Bereich so zu parken, dass es keine Gefahr für Dritte und kein Verkehrshindernis darstellt. Die Zulassungspapiere sind und verbleiben im Handschuhfach.

15.2.2. Stellt der Mieter vereinbarungswidrig das Fahrzeug außerhalb der Öffnungszeiten zurück, so wirken die Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis bis zur tatsächlichen Übernahme des Fahrzeuges durch einen Mitarbeiter von UC sale and lease gmbh fort. UC sale and lease gmbh haftet insbesondere nicht für Verlust oder Beschädigung von in das Fahrzeug eingebrachten oder dort zurückgelassenen Gegenständen, es sei denn, UC sale and lease gmbh trifft daran ein Verschulden.

15.3. Rückgabe des Fahrzeuges ohne gemeinsame Besichtigung mit dem Mieter während der Öffnungszeiten der UC sale and lease gmbh. Wenn aus den vom Mieter zu vertretenden Gründen keine Besichtigung mit einem UC sale and lease gmbh Mitarbeiter erfolgt, so überprüft der UC sale and lease gmbh Mitarbeiter das Fahrzeug in Abwesenheit des Mieters. UC sale and lease gmbh vermerkt die Nichtvornahme einer gemeinsamen Fahrzeugüberprüfung am Mietvertrag; Punkt 15.2. findet Anwendung.

15.4. Verspätete Rückgabe des Fahrzeuges: Falls das Fahrzeug nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls der Mieter auch nicht unverzüglich eine Meldung zum Grund der verspäteten Rückgabe macht, geht UC sale and lease gmbh davon aus, dass der Mieter das Fahrzeug widerrechtlich nützt. UC sale and lease gmbh ist dann berechtigt, bei der zuständigen

Behörde Anzeige zu erstatten. In einem solchen Fall ist UC sale and lease gmbh berechtigt, dem Mieter für jeden weiteren Tag der unberechtigten Nutzung ein Nutzungsentgelt auf Basis des für diesen Zeitpunkt anwendbaren Tarifs zu berechnen zzgl. 50% Nachnutzungszuschlag. Es wird darauf hingewiesen, dass der anwendbare Tarif höher sein kann, als der ursprünglich vereinbarte. UC sale and lease gmbh kann dem Mieter den gesamten Schaden, der UC sale and lease gmbh durch sein Verschulden oder ein dem Mieter zuzurechnendes Verschulden des Fahrers entstanden ist, geltend machen. UC sale and lease gmbh ist darüber hinaus berechtigt, die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeuges zu verlangen.

15.5. Schäden am Fahrzeug

Weicht der Fahrzeugzustand bei Rückgabe vom Zustand bei Anmietung (unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnützung) ab, gelten bei Schäden nachfolgende Regelungen:

15.6. Festgestellte Schäden in Anwesenheit von Mieter/ Fahrer bei Fahrzeugrückgabe. Werden bei Rückgabe des Fahrzeuges Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen, festgestellt und bestätigt dies der Mieter durch Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls, so hat er für den entstandenen Schaden (allenfalls bis zur vereinbarten Höhe des Selbstbehalts pro Einzelschaden) aufzukommen. Unterschreibt der Mieter das Rückgabeprotokoll nicht, da er Einwände gegen die festgestellten Schäden und/oder deren Berechnung hat, so wird wie in Punkt 15.7. dargestellt, vorgegangen.

15.7. Festgestellte Schäden in Abwesenheit von Mieter/ Fahrer bei Fahrzeugrückgabe. Für Schäden, die in den Verantwortungsbereich des Mieters fallen und bei Besichtigung des Fahrzeuges nach Rückgabe durch einen UC sale and lease gmbh Mitarbeiter in Abwesenheit des Mieters festgestellt wurden, sendet UC sale and lease gmbh dem Mieter folgenden Unterlagen zu: – Beschreibung der festgestellten Schäden. – Fotos der Schäden. -gegebenenfalls ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten über die erforderlichen Reparaturkosten. Hat der Mieter Einwände gegen die festgestellten Schäden und/oder deren Berechnung, kann er diese innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung schriftlich per E-Mail oder per Post mitteilen. Erhebt der Mieter binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses E-Mails oder dieses Schreibens keine Einwände dagegen oder kann er die Schadenszufügung durch ihn bzw. die Berechnung des Schadens nicht entsprechend entkräften, so wird ihm UC sale and lease gmbh die erforderlichen Kosten der Schadensbehebung in Rechnung stellen. UC sale and lease gmbh behält sich vor, Kunden mit auffälligem Schadensverhalten von zukünftigen Vermietungen auszuschließen. Die Beweislast dafür, dass Schäden schon vor der Anmietung des Fahrzeugs vorhanden waren oder erst nach der Rückgabe desselben eingetreten sind, trägt in jedem Fall der Mieter – insoweit die Schäden nicht schon im Rahmen der Übergabe des Fahrzeugs dokumentiert wurden.

15.8. Haftung des Mieters im Schadensfall

15.8.1. Dem Mieter können, abhängig von dem am Fahrzeug entstandenen Schaden und der mit dem Mieter bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Haftungsreduktion, gegebenenfalls Reparaturkosten zum Teil oder in voller Höhe auferlegt werden. Gemäß Punkt 10.1. dieser Bedingungen ist eine Haftungsreduktion aus den in jenem Punkt angeführten Gründen ausgeschlossen. Die Festlegung des zu ersetzenden Schadensbetrages erfolgt, soweit eine Reparatur des beschädigten Fahrzeugs nicht vorgenommen wird, mittels eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen, der durch UC sale and lease gmbh beauftragt wird.

15.8.2. Der Mieter haftet für alle UC sale and lease gmbh entstandenen Schäden, das sind sämtliche Kosten, die gemäß Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Reparaturen und Wertminderung des Fahrzeuges, oder für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges bei

Totalschaden ermittelt werden, und für alle weiteren Kosten, wie z.B. Kosten für die Feststellung eines Schadens oder zur Abwehr der Vergrößerung des Schadens, Forderungen für berechtigte Ansprüche Dritter, die UC sale and lease gmbh zu ersetzen hat, für Kosten für Abschlepp- und Verwahrungskosten und bei grobem Verschulden für entgangenen Gewinn (z.B. entgangene Mieteinnahmen).

15.8.3. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

16. MIETRECHNUNG UND BEZAHLUNG

16.1. Die Endabrechnung erhält der Mieter frühestens am Tag nach der Rückgabe des Fahrzeuges. Der Mieter bezahlt je nach Produkt und Zahlungsart den vollständigen Rechnungsbetrag oder UC sale and lease gmbh zieht den entsprechenden Betrag über das vereinbarte Zahlungsmittel ein.

16.2. Im Falle einer Buchung mit Vorauszahlung enthält diese Vorauszahlung die Miete für den gebuchten Zeitraum, für das gebuchte Zubehör für den Mietzeitraum und für jede zusätzliche gebuchte Mobilitätsleistung. Das im Buchungsvorgang mit dem Mieter vereinbarte Zahlungsmittel wird mit dem entsprechenden Betrag belastet. Der Mieter erhält eine Bestätigung über die geleistete Vorauszahlung. Bei der Endabrechnung des Mietvertrages wird diese Vorauszahlung berücksichtigt und von dem gegebenenfalls abweichenden zu bezahlenden Gesamtbetrag abgezogen.

16.3. Bei Anmietung ohne Vorauszahlung werden die Kosten auf dem Mietvertrag ausgewiesen, den der Mieter vor Übernahme des Fahrzeuges unterschreibt. Die tatsächlichen Kosten der Anmietung werden zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges berechnet.

16.4. Zusätzliche Gebühren oder Kosten, wie sie unter Punkt 8 dieser Bedingungen angeführt sind, werden dem Mieter bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern sie zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet werden können.

16.5. Falls weitere Kosten entstanden sind, z.B. durch Verkehrsstrafen oder durch Fahrzeugschäden, die bei oder nach Rückgabe festgestellt werden, und dem Mieter zuzurechnen sind, wird UC sale and lease gmbh dem Mieter in diesem Fall diese Kosten sowie weitere administrative Kosten zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, nämlich nachdem UC sale and lease gmbh von diesen Kosten Kenntnis erlangt, bzw. deren Höhe ermittelt hat.

16.6. Einwände gegen zusätzliche Gebühren und weitere Kosten kann der Mieter innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen beginnend mit Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post, erheben. Reagiert der Mieter nicht innerhalb der oben genannten Frist werden ihm diese Kosten jedenfalls in Rechnung gestellt.

16.8. Die Mietzinsforderungen von UC sale and lease gmbh sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind mit Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig; im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. über dem zum Abrechnungszeitpunkt gültigen 3- Monats-Euribor, sofern der Mieter nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Zinsen; weiters schuldet der Mieter UC sale and lease gmbh den Ersatz der aus dem Verzug resultierenden Spesen, insbesondere Mahnspesen, weiters die tarifmäßigen Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung der Forderungen UC sale and lease gmbh s durch ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt, soweit diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Hauptforderung stehen.

17. SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

UC sale and lease gmbh nutzt personenbezogene Daten, die direkt von Mietern erhoben wurden einschließlich der Einzelheiten zu jedem im Mietvertrag eingetragenen Fahrer, zweckgebunden für die Abwicklung des Mietverhältnisses und auch des Zahlungsanspruches, zur Prüfung der Identität und zur Betrugsüberwachung und für weitere Fragen vor, während und nach Beendigung der Fahrzeugmiete. Der Mieter/Fahrer nimmt zur Kenntnis, dass die von ihm erhobenen persönlichen Daten für die oben beschriebenen Zwecke verarbeitet werden können. Unsere Datenschutzrichtlinien werden im Mietvertrag angeführt, UC sale and lease gmbh speichert und verarbeitet

Ihre personenbezogenen Daten unter anderem für die folgenden Zwecke; um Ihnen Mobilitätsservices anzubieten und für eigene Marketingzwecke, wie spezielle Angebote und Kundenbindungsprogramme. Daten nicht denselben Schutz bietet wie in Österreich. Da die Übermittlung der personenbezogenen Daten für die Durchführung eines Mietvertrages erforderlich ist, besteht ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung. Mieter und/oder Fahrer haben jederzeit das Recht auf Auskunft, Korrektur und Löschung der personenbezogenen Daten. Ferner auch das Recht, die Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Dies kann schriftlich an die folgende Adresse erfolgen: UC sale and lease gmbh, Am Unterfeld 1, 4844 Regau

19. VERJÄHRUNG UND ERLÖSCHEN VON ANSPRÜCHEN

Forderungen des Mieters gegenüber uc sale and lease gmbh aus dem Mietverhältnis verjähren innerhalb eines Jahres ab Rückstellung des Fahrzeugs.

20. HAFTUNG VON UC SALE AND LEASE gmbh

Die Haftung von UC sale and lease gmbh für Schäden des Mieters ist ausgeschlossen, es sei denn, UC sale and lease gmbh bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Nur für Personenschäden und bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UC sale and lease gmbh auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt davon unberührt. UC sale and lease gmbh haftet nicht für das mit transportierten Gegenständen verbundene Risiko. Ebenso wenig haftet UC sale and lease gmbh für entgangenen Gewinn, Kosten für Übernachtung oder alternative Mobilität, Flüge, o.ä., oder eine Betriebsunterbrechung im Zusammenhang mit der Vermietung. Eine Haftung der UC sale and lease gmbh für Forderungen des Mieters oder Lenkers, die daraus resultieren, dass das Mietobjekt – aus welchem Grund auch immer – vorübergehend oder auf längerfristig nicht verwendet werden kann (z. B. während eines Werkstattaufenthalts, wegen eines technischen Gebrechens, etc.) insbesondere – aber nicht nur – für Verdienstentgang und Kosten für Ersatzverkehrsmittel ist ausdrücklich ausgeschlossen.

21. REGELUNG VON STREITIGKEITEN BEI EINER MIETE

21.1. Anwendbares Recht

Die Vertragsteile vereinbaren für sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechtsstreitigkeiten die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowie die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes Vöcklabruck. Sofern es sich bei dem Mieter um einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes handelt, gilt jenes Gericht als örtlich zuständig, in dessen Sprengel der

Mieter seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt hat oder seiner Berufstätigkeit nachgeht oder der Ort der Schadenszufügung liegt.

21.2. Schriftlichkeit Änderungen und Ergänzungen zum Mietvertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht, wenn Mieter Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind. Es wird jedoch jedenfalls Schriftlichkeit empfohlen. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, sofern er nicht Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist, dass die Mitarbeiter von UC sale and lease gmbh nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag zu schließen.

21.4. Alle Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag sind an die jeweils im Mietvertrag genannten Anschriften zu senden.

21.5. Aufrechnung von Forderungen des Mieters:

Der Mieter verzichtet ausdrücklich darauf, gegen Forderungen von UC sale and lease gmbh aus diesem Vertrag aufzurechnen. Wenn er Verbraucher ist, gilt dies nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit UC sale and lease gmbh s bzw. hinsichtlich jener Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Mieters stehen, die gerichtlich festgestellt oder von UC sale and lease gmbh anerkannt worden sind.

Dokumente sind im jeweiligen FAHRZEUG immer mitzuführen und bei polizeilichen Kontrollen als Legitimation Mieter/nutzungsberechtigter Fahrer/nutzungsberechtigter Dritter vorzulegen.

Leasing & Versicherung

Allgemeine Geschäftsbedienungen für Unternehmer

1. Vertragsbeginn

1.1. Der Leasingvertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Leasingantrages

durch den Leasinggeber UC sale and lease zustande. Der Antragsteller ist an sein

Angebot 12 Wochen gebunden. Das Eintrittsschreiben des Leasinggebers mit dem Autohaus gilt als Annahmeerklärung.

1.2. Die Leasingrate ist das Entgelt für die betriebliche Nutzung des

Leasingobjektes. Die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten beginnt mit Übernahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer. Die Bestimmung des Punktes 5.1. bleibt dadurch unberührt.

1.3. Die vereinbarte Dauer des Kündigungsverzichtes durch den Leasingnehmer

gem. Pkt. 6.1. beginnt mit der Leasingvertragsinkraftsetzung – Dauerrechnung gem. Pkt. 5.2. folgt (Leasingbeginn).

1.4. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass mit Abschluss des Leasingvertrages eine

einmalige Bearbeitungs- und Vertragsgebühr berechnet und gemeinsam mit der

ersten Leasingrate vorgeschrieben wird.

2. Lieferung des Leasingobjektes

2.1. Der Leasingnehmer hat den Leasingobjekt selbst ausgewählt und mit dem

Autohaus die Preis- und Lieferkonditionen selbst ausgehandelt. Der Leasinggeber UC sale and lease wird auf dieser Basis den Leasingobjekt erwerben. Der Leasinggeber UC sale and lease übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Serien- und Mehrausstattungen – auch im Sinne behördlicher Bestimmungen oder Anordnungen – des Leasingobjektes.

2.2. Der Leasinggeber UC sale and lease haftet nicht für die Einhaltung von Lieferterminen und Vertragsbestimmungen vom Autohaus. Der Leasingnehmer akzeptiert die von ihm ausgehandelten Liefer- und Gewährleistungsbedingungen des Autohauses verbindlich an. Nach dem erstmaligen Gebrauch übernimmt der Leasinggeber UC sale and lease keinerlei Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungspflichtverletzungen. Der Leasinggeber UC sale and lease beauftragt, bevollmächtigt und verpflichtet den Leasingnehmer, alle dem Leasinggeber UC sale and lease zustehenden Rechte aus Vertragserfüllung, Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Beschädigung und

dergleichen gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber dem Autohaus des Leasingobjektes fristgerecht auf eigene Kosten, im Namen des Leasinggeber UC sale and lease geltend zu machen.

2.3. Allfällige Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen sind

ausschließlich an den Leasinggeber bzw. vom Leasingnehmer an UC sale and lease weiterzuleiten und von diesem in der Leasingratenberechnung gemäß Pkt. 5 zu berücksichtigen.

2.4. Der Leasinggeber UC sale and lease stellt dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vertragsgemäß zur betrieblichen Verfügung. Als Übergabeort gilt ein Standort

innerhalb von Österreich. Die Übernahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer stellt keine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrages dar.

2.5. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den vom Autohaus vertragsgemäß gelieferten

Leasingobjekt binnen 5 Werktagen im Namen und im Auftrag des Leasinggeber UC sale and lease abzunehmen und eine entsprechende Übernahmebestätigung zu

unterschreiben. Diese ist der UC sale and lease unverzüglich nach Übernahme des Fahrzeuges zu übermitteln. Der Leasingnehmer ist bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln berechtigt, die Übernahme zu verweigern. Für diesen Fall hat der Leasingnehmer dem Autohaus schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zur Mängelbehebung zu setzen und muss die UC sale and lease schriftlich informieren. Sollte das Autohaus innerhalb dieser Frist

nicht zur ordnungsgemäßen Lieferung nachkommen, hat der Leasingnehmer den Leasinggeber über diesen Umstand zu informieren. Der Leasinggeber UC sale and lease ist zum Rücktritt vom Leasingvertrag berechtigt. Unter der Voraussetzung, dass der

Leasingnehmer eine schriftliche Bestätigung des Autohauses, dass der Kaufvertrag als

gegenstandslos zu betrachten ist, vorlegt. Den Leasinggeber UC sale and lease treffen jedenfalls keine Erfüllungsansprüche. Setzt der Leasingnehmer entgegen dem Autohaus keine dreiwöchige Nachfrist, so ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und vom Leasingnehmer 5 % des Anschaffungspreises zu verlangen. Die Vereinbarung des pauschalen Schadenersatzes schließt die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens nicht aus. Verweigert der Leasingnehmer die Übernahme zu Unrecht, so gilt das Leasingobjekt mit dem Tag der Bereitstellung durch das Autohaus als übergeben. Der Leasinggeber UC sale and lease hat diesfalls aber auch das Wahlrecht vom Leasingvertrag zurückzutreten. Nach Übergabe des Leasingobjektes treffen sämtliche Preis- und Sachgefahren, insbesondere auch das Risiko des zufälligen Untergangs, den Leasingnehmer.

2.6. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass erst aufgrund der von ihm unterfertigten

Übergabe-/Übernahmebestätigung die Zahlung des Kaufpreises an das Autohaus erfolgt. Wenn die Übernahmebestätigung ganz oder teilweise unrichtig ist, verpflichtet sich der Leasingnehmer ungeachtet des weiteren Schicksals des Leasingvertrags der UC sale and lease den von ihm bezahlten Kaufpreis samt Zinsen zu ersetzen und im Falle der Auflösung des Leasingvertrags volle Genugtuung zu leisten.

2.7. Der Leasingobjekt darf nur an dem im Leasingvertrag bezeichneten

Standort übergeben werden. Standortänderungen sind nur mit schriftlicher

Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease möglich.

2.8. Montage,- und sonstige Dienstleistungen sind von der

Leasingfinanzierung grundsätzlich ausgeschlossen. Derartige Leistungen

können nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease über Leasing

finanziert werden. Der Leasingnehmer hat dies bei seinen Verhandlungen mit dem

Autohaus zu berücksichtigen. Die UC sale and lease behält sich in diesem Fall das Recht vor, Änderungen zu verlangen.

3. Instandhaltung

3.1. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt schonend und pfleglich zu

gebrauchen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasingobjektes verbunden sind zu beachten. Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen sind laut Herstellers bzw. dem Autohaus zu befolgen.

3.2. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand erhalten und ist verantwortlich erforderliche Reparaturen bei Professionisten ausführen zu lassen.

3.3. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung gehen zu Lasten des Leasingnehmers, soweit sie die vom Hersteller bzw. Autohaus getragene Garantie und Wartung übersteigen.

3.4. Veränderungen am Leasingobjekt dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease vorgenommen werden. Derartige Veränderungen, die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sind, gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des Leasinggebers UC sale and lease über.

3.5. Durch ordnungsgemäßen Gebrauch eintretende teilweise oder gänzliche Unbenutzbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasingobjektes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber UC sale and lease jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.

3.6. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Pkts. 3.5. den beschädigten Leasingobjekt unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen. Der Leasinggeber UC sale and lease ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw. die Reparatur des Leasingobjektes dem Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen – davon ausgenommen ist der Ersatz des merkantilen Minderwerts (Das ist der Minderwert eines Kfz, der nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wird.)

4. Sonstige Rechte und Pflichten

4.1. Mit Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erwirbt die UC sale and lease das Eigentum am Leasingobjekt. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, das Leasingobjekt

jederzeit zu besichtigen oder durch beauftragte Personen besichtigen zu lassen (Annahme, dass das Leasingobjekt entgegen der für die Benutzung des Leasingobjektes maßgeblichen Vorschriften benutzt wird oder sonstige Gründe z.B. Pfändung, unzulässige Weitergabe, unsachgemäße Verwendung und Verbringung vorliegen).

4.2. Der Leasingnehmer hat den Leasingobjekt von Zugriffen Dritter (zB Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw.) freizuhalten. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Leasingnehmer den Leasinggeber UC sale and lease unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.

Insbesondere hat der

4.3. Der Leasinggeber UC sale and lease haftet nicht für Schäden, die aus dem Nichtgebrauch entstehen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber UC sale and lease im Falle entstandener Schäden schad- und klaglos zu halten.

4.4. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Rechtsverfolgungen und außergerichtlichen Maßnahmen die der Durchsetzung seiner Ansprüche als Eigentümer und Leasinggeber UC sale and lease entstehen.

4.5. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere an ein Finanzierungsinstitut abzutreten.

4.6. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber UC sale and lease ab Angebotsstellung und während der gesamten Dauer des Leasingverhältnisses, bis zu dessen vollständiger Abwicklung, über dessen Verlangen jede Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen. Alle diese Informationen sind vom Leasinggeber UC sale and lease

streng vertraulich zu behandeln. Überdies verpflichtet sich der Leasingnehmer unaufgefordert über etwaige Änderungen der Firmenstrukturen zu informieren.

4.7. Nach Ablauf von 12 Wochen ist der Leasingnehmer zur Rückziehung seines Angebotes unter Setzung einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zur Angebotsannahme durch den Leasinggeber UC sale and lease berechtigt. Tritt der Leasingnehmer von seinem Angebot während der Bindungsfrist zurück, wird ihm ein Verwaltungskostenentgelt von mindestens 2 % der Leasingberechnungsbasis gem. Pkt. 5.2. in Rechnung gestellt.

4.8. Der Leasingnehmer darf das Leasingobjekt ohne schriftliche Zustimmung der UC sale and lease weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergeben, andernfalls ist der Leasinggeber UC sale and lease zur sofortigen Vertragsauflösung gemäß Punkt 6.2. berechtigt.

4.9. Mehrere Leasingnehmer haften für sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand. Auch bei Ausscheiden eines Leasingnehmer bleiben alle auch von diesen gestellten Sicherheiten aufrecht.

5. Leasingberechnung

5.1. Nutzt der Leasingnehmer das Fahrzeug vor Fälligkeit der ersten Leasingrate, so hat der Leasingnehmer für den Zeitraum ab Beginn der Nutzung bis zur Fälligkeit der ersten Rate ein anteiliges Leasingentgelt in Höhe der vertraglich vereinbarten Leasingrate zu entrichten. Die vereinbarte Frist bis zur möglichen Ausübung des Kündigungsrechtes gem. Pkt. 6.1. wird davon nicht berührt.

5.2. Basis für die Berechnung der Leasingzahlungen sind die Anschaffungskosten. Diese setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren.

5.3. Unter Leasingzahlungen sind sämtliche Zahlungen des Leasingnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasingobjektes zu verstehen wie insbesondere Leasingrate, Depotzahlungen, VZ-Depot Zahlungen, erhöhte erste Leasingrate, Kaution, anteiliges Leasingentgelt, Verwaltungskostenentgelt und eventuell anfallende Zwischenzinsen.

5.4. Die monatliche Leasingrate ist unter allfälligen Zahlungen des Leasingnehmer zu Vertragsbeginn und an der Laufzeit durch einen Restwert kalkuliert. Der Leasinggeber behält sich vor, den Zinssatz bei Änderungen der Refinanzierungsbasis zum Zeitpunkt des eintritt anzupassen. Die Berechnung der Leasingratenänderung erfolgt mittels Abzinsung der noch zu bezahlenden Leasingraten zuzüglich eines allfälligen Restwertes zum letztgültigen Zinssatz und Aufzinsung zum neuen Zinssatz.

5.5. Dem Leasingnehmer ist bewusst, dass der Leasinggeber UC sale and lease zwecks Refinanzierung auch Fremdmittel bei Banken aufnimmt. Werden diese Kosten der Refinanzierung während der Laufzeit des Vertrages aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen unvorhergesehenen Umständen wesentlich verändert, ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt den zur Kalkulation zugrunde liegenden Zinssatz entsprechend anzupassen.

5.6. Die zum Zeitpunkt der Leasingantrag-Stellung geltenden Beiträge, Steuern und sonstigen Gebühren, Abgaben und Aufwendungen aller Art sind ebenfalls der Leasingratenberechnung zugrunde gelegt.

5.7. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt die Leasingrate, insbesondere aber nicht ausschließlich bei einer relevanten Verschlechterung der Bonität des Leasingnehmer oder eines etwaigen Mitantragsteller bei einer Veränderung des Zahlungsverhaltens des Leasingnehmer, bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Leasingnehmer oder eines etwaigen Mitantragsteller

oder bei Nichtbeibringung von vereinbarten Sicherheiten wie insbesondere aber nicht ausschließlich der Vinkulierung einer Vollkaskoversicherung, unabhängig von der der Kalkulation zugrunde gelegten Refinanzierungsbasis, anzupassen. Die Bestimmungen des Punktes 6 werden dadurch nicht berührt.

5.8. Sofern der Leasingnehmer für den Leasinggeber UC sale and lease mit Anzahlungen an das Autohaus in Vorlage tritt, werden diese vom Leasinggeber UC sale and lease nach Lieferung des Leasingobjektes entweder den Anschaffungskosten angerechnet oder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns an den Leasingnehmer zurückbezahlt.

5.9. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages können geleistete Zahlungen des Leasingnehmer nicht zurückgefordert werden. Der Leasinggeber UC sale and lease ist diesfalls berechtigt, seine Ansprüche gegen den Leasingnehmer, insbesondere den ihm zustehenden Schadenersatzbetrag gemäß Punkt 6.3, gegen die bis dahin vom Leasingnehmer geleisteten Kautionen aufzurechnen. Der Leasingnehmer verpfändet zur Absicherung und Sicherstellung sämtliche Ansprüche aus dem aktiven Leasingvertrag.

5.10. Der Leasinggeber UC sale and lease ist (auch rückwirkend) zur Anpassung der Leasingrate berechtigt, wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) ändern. Sollte eine Kautionszahlung vereinbart worden sein, kann diese dafür herangezogen werden.

5.11. Die Leasingberechnung wurde auf Grundlage, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich dieser Vertragsgrundlage ergeben, die auf die Kalkulation der Leasingrate direkt oder indirekt Einfluss haben, oder neue Abgaben eingeführt werden, so hat der Leasinggeber UC sale and lease das Recht, die Leasingrate entsprechend anzupassen.

6. Kündigung bzw. Auflösung des Leasingvertrages

6.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende jedes Leasingmonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Der Leasingnehmer verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich darauf, vor Ablauf des im Leasingvertrag festgelegten Zeitraumes von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

6.2. Der Leasinggeber UC sale and lease kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos jederzeit auflösen:

a) bei Zahlungsverzug gemäß Punkt 8.6.

b) bei wesentlicher Vertragsverletzung insbesondere bei den Punkten 3, 4, 9 oder 11

c) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Leasingnehmer

d) bei Tod, Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmer,

e) bei Verlegung des Firmensitzes

f), wenn der Leasingnehmer selbst, oder der Mitantragsteller unrichtige Angaben und verschwiegene Inhalte gegenüber der UC sale and lease gemacht hat, wo UC sale and lease den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

g) bei einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Leasingnehmer,

insbesondere wenn durch diese Änderung ein Beteiligter den beherrschenden Einfluss verliert.

h) bei wesentlicher Verschlechterung oder gänzlichem Wegfall von unter dem Leasingvertrag angegebenen Sicherheiten oder Nichteinhaltung von der Besicherung dieses Leasingvertrages.

i) bei Nichteinräumung des erforderlichen Bestandrechts bzw.

Verweigerung der erforderlichen Anmerkung des Maschineneigentums

gemäß § 297a ABGB

6.3. Sofern den Leasinggeber UC sale and lease kein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft, ist der Leasinggeber bei Auflösung des Vertrages, gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmer, so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber UC sale and lease die Leasingraten nicht im Sinne des Pkt. 8.6. vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber UC sale and lease die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte zu, abgezinst zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, veröffentlicht zuzüglich dem kalkulierten (vereinbarten) Restwert. Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch hinzuzurechnen die Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, für vorzeitige Beendigung der Refinanzierung, Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung samt allen Nebenkosten. Gutzuschreiben sind dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasingobjektes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen.

6.4. Der Leasingnehmer hat bei Vertragsauflösung durch den Leasinggeber UC sale and lease das Leasingobjekt unverzüglich herauszugeben. Für Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber UC sale and lease Schadenersatz zu leisten bzw. die Schäden auf seine Kosten zu beheben.

6.5. Für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages, aus welchem Grund immer, erteilt der Leasingnehmer dem Leasinggeber UC sale and lease bereits jetzt die Vollmacht, das Leasingobjekt während der üblichen Geschäftszeit abzuholen bzw. durch seinen Beauftragten abholen zu lassen, oder an den vom Leasinggeber UC sale and lease bestimmten Ort innerhalb der Republik Österreich, zu dem vom Leasinggeber bestimmten Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmer zu überstellen. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmer stehen, verbunden sein, ist der Leasinggeber UC sale and lease bzw. sein Abholberechtigter befugt,

die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw. der Rückholung trägt der Leasingnehmer.

7. Beendigung des Leasingvertrages

7.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages – aus welchem Grund auch immer – ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zum ausliefernden Autohaus zu bringen.

7.2. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes an die angegebene Adresse steht dem Leasinggeber UC sale and lease für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe der zuletzt vereinbarungsgemäß zu leistenden Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schäden des Leasinggeber UC sale and lease. Der Leasingnehmer ist verpflichtet sämtliche für die unbeschränkte Benützbarkeit des Leasingobjektes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc., bzw. zu übergeben.

7.3. Falls der Leasingnehmer die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, wird der im Vertrag angeführte kalkulierte Restwert fällig und muss vom Leasingnehmer innerhalb von 5 Werktagen überwiesen werden.

7.4. Sollte für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Leasingobjektes in Verzug sein, ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt, das Benützungsrecht sofort zu entziehen und das Leasingobjekt, auch ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitwirkung des Leasingnehmer, in Besitz zu nehmen.

8. Zahlungstermine

8.1. Die vorgeschriebene Leasingrate auf der Basis der Leasingvertragsinkraftsetzung – ab Übernahmedatum. Dauerrechnung gemäß Pkt. 5.2. oder nachfolgender Anpassungen gemäß Pkt. 5.4.ff ist ohne weitere Zahlungsaufforderung seitens des Leasinggeber UC sale and lease (wie z.B. Monatsrechnung oder ähnliches) jeweils am 1. Tag eines jeden Monats fällig. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber UC sale and lease, die jeweils fälligen Beträge im Wege des SEPA-Lastschrifteinzugsverfahrens (Single Euro Payments Area) zu erheben und verpflichtet sich, ein entsprechendes SEPA-Mandat zu unterfertigen.

8.2. Sonstige Zahlungen sind unter Nachweis der Vorschreibungen durch den Leasinggeber UC sale and lease innerhalb von 10 Tagen zur Bezahlung durch den Leasingnehmer fällig.

8.3. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen hat der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungskosten, Rechtsanwaltes und/oder Inkassobüros zu

entrichten. Im Falle einer Mahnung gebührt dem Leasinggeber UC sale and lease für jede 1. Mahnung ein Betrag von Euro 33,– inkl. USt.,

8.4. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, Leasingzahlungen wahlweise zur Abdeckung offener Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmer gemäß diesem Vertrag zu Verwenden.

8.5. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Beträge verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen und zur Bezahlung durch den Leasingnehmer vorgeschrieben wird.

8.6. Wenn der Leasingnehmer seit mindestens zwei Wochen mit der Bezahlung der fälligen Leasingzahlungen in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen die fälligen Leasingzahlungen nicht bezahlt, kann der Leasinggeber UC sale and lease den Vertrag vorzeitig auflösen oder die restlichen Leasingzahlungen bis Vertragsende sofort fällig stellen.

9. Weitere Bestimmungen Leasingverträge

9.1. Das Fahrzeug steht im Eigentum des Leasinggeber UC sale and lease , wird jedoch auf den Namen des Leasingnehmer als Halter des Fahrzeuges zugelassen, wobei der Typenschein über das Kraftfahrzeug auf den Leasinggeber UC sale and lease als Eigentümer auszustellen ist.

9.2. Der Leasingnehmer bestätigt mit Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, dass das Fahrzeug die von ihm mit dem Autohaus vereinbarte Ausstattung besitzt und auch alle sonstigen vereinbarten Merkmale aufweist.

9.3. Der Leasinggeber UC sale and lease stellt dem Leasingnehmer, aus welchem Grunde immer, keinerlei Ersatzfahrzeuge zur Verfügung.

9.4. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug lediglich an Personen mit entsprechendem Führerschein zur Benützung zu überlassen und hat dafür zu sorgen, dass die Benützung durch Personen ohne Führerschein oder alkoholisierte oder sonst fahruntaugliche Personen ausgeschlossen ist. Der Leasingnehmer übernimmt die Haftung für Schäden, die durch Versicherungen, aus welchen Gründen immer, nicht gedeckt werden.

9.5. Die erforderlichen Service- und Reparaturarbeiten sind bei Kraftfahrzeugen in den dazu jeweils autorisierten Werkstätten durchzuführen. Sollten während der Vertragsdauer am Leasingobjekt aufgrund von geänderten gesetzlichen Bestimmungen Veränderungen erforderlich werden, hat der Leasingnehmer diese auf eigene Kosten vorzunehmen.

9.6. Bei Kraftfahrzeugen gilt als Standort der Wohn- bzw. Firmensitz. Eine Entfernung hiervon, welche bei üblicher Nutzung eines Kraftfahrzeuges der Verkehrsauffassung entspricht, sohin auch die Nutzung im Rahmen von Auslandsreisen ist gestattet. Auslandsreisen sind jedoch ausdrücklich nur in den Ländern erlaubt, in denen gemäß der jeweiligen Vollkasko Bestimmungen auch Versicherungsschutz besteht.

10. Datenschutzgesetz

10.1 Der Schutz der individuellen Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei unseren Geschäftsprozessen mit hoher Aufmerksamkeit berücksichtigen.

10.2 Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung Die Verarbeitung der von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Fahrzeugdaten, Bankverbindungen) dient zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses.

10.3 Ich als Kunde nehme zur Kenntnis, dass während einer aufrechten Geschäftsbeziehung von mir bekannt gegeben wird, dass Informationen, die zum Zwecke der Finanzierung von Kraftfahrzeugen und Versicherungsdienstleistungen dienen, verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, berechtigte Interessen). Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten jedoch jedenfalls solange wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen noch nicht abgelaufener potenzieller Rechtsansprüche. Ohne diese Daten ist es uns nicht möglich den Vertrag mit Ihnen zu erfüllen.

10.4 UC sale and lease ist berechtigt zur Bonitätsbeurteilung alle notwendigen Informationen über den Kunden innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen beim Kreditschutzverband 1870 (KSV) und dem Informationsverbundsystem der Konsumentenkreditevidenz einzuholen.Zum Zwecke des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung wird ein geführtes Informationssystem herangezogen, um alle relevanten Daten zum Bonitätsstatus einzuholen.

10.5 Datenverarbeitung zu Werbezwecken. Ich bin damit einverstanden, das UC sale and lease, allenfalls unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters meine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail oder Telefon) zum Zwecke der Werbung (Kundeninformation und -betreuung, Einladungen zu Produktvorstellungen, Mitteilung über Auslauf des Leasing- /Finanzierungsvertrages, Versicherungsangebote, Neukaufoption für mein aktuelles Fahrzeug, Versendung von Kundenmagazinen, Befragung meiner Zufriedenheit), bis auf Widerruf verwendet.

10.6 Der Kunde wird hiermit auch über die mögliche Verwendung der im Finanzierungsantrag und/oder Selbstauskunft enthaltenen. Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung:

Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Information einzuholen und aufzubewahren. Die Identität von Kunden bzw. wirtschaftlichen Eigentümern oder allfälligen Treugebern sind ausnahmslos festzustellen, prüfen und zu überwachen. UC sale and lease muss zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen sowie Transaktionsbelege und Aufzeichnungen aufbewahren. Die Information ob der Kunde wirtschaftlichen Eigentümer oder eine politisch exponierte Person ist, wird wahrheitsgemäß angegeben.

10.7 Mir ist bewusst, dass diese Einwilligung freiwillig erfolgt und jederzeit per Mail oder Post widerrufen werden kann. Meine idargestellten Datenschutzrechte habe ich zur Kenntnis genommen. Im Falle eines Widerrufs wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

11. Versicherungsinhalte

11.1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, auf die Dauer des Leasingvertrages eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und dem Leasinggeber UC sale and lease unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass die Vollkaskoversicherung zu Gunsten des Leasinggeber UC sale and lease vinkuliert wurde. Für den Fall, dass der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Vinkulierung einer

Kollisions-Kasko-Versicherung (Vollkaskoversicherung) nicht binnen vier Wochen ab Vertragsunterfertigung nachkommt, hat der Leasinggeber UC sale and lease die Möglichkeit, den Sollzinssatz um 5 Prozentpunkte zu erhöhen. Sollte nach der erfolgten Erhöhung eine entsprechende Vinkulierung beim Leasinggeber UC sale and lease eingelangt sein, wird der Zinssatz wieder um die genannten 5 Prozentpunkte gesenkt.

11.2. Der Leasingnehmer hat bei allen sonstigen Leasingfinanzierungen, alle zur Abdeckung die vorhandenen Risiken für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und zu Gunsten des Leasinggeber UC sale and lease vinkulieren. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, alle Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen.

11.3. Der Leasingnehmer hat bei Eintritt eines Schadensfalls den Leasinggeber UC sale and lease unverzüglich zu informieren und eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung an office@ucaustria.at zu senden.

11.4. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Versicherungsunternehmen, im Rahmen einer zweckentsprechenden

Rechtsverfolgung fristgerecht auf eigene Kosten geltend zu machen. Zahlungen sind an den Leasinggeber UC sale and lease zu begehren und zu leisten.

11.5. Der Leasinggeber UC sale and lease hat das Recht Schadensabwicklungen mit Versicherungen vom Leasingnehmer durchführen zu lassen. Der Leasinggeber UC sale and lease wird von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch machen, wenn es zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt.

11.6. Im Falle von erheblichen nicht gerechtfertigten Verzögerungen durch die Versicherung, hat der Leasinggeber UC sale and lease das Recht einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um das Leasingobjekt zu schätzen. Nach erfolgter Schätzung kann der Leasinggeber UC sale and lease das LO bei einem Totalschaden über einschlägige

Internetplattformen verkaufen. Dabei anfallende Kosten sind vom Leasingnehmer zu

bezahlen.

11.10. Kosten die durch das Leasingfahrzeug, im Rahmen der Verwertung oder der Schadensabwicklung des LOs anfallen/entstehen sind vom Leasingnehmer zu tragen.

12. Vertragsanpassungen und Bestimmungen

12.1. Der Leasingvertrag hat ausnahmslos mit dem akzeptieren der AGB seine Gültigkeit.

12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen nur der Schriftform.

12.3. Für Änderungen des Leasingvertrages, gegenständlicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstiger Vereinbarungen, auf die im Leasingvertrag Bezug genommen wird oder welche im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag abgeschlossen werden, ist die Zustimmung von Leasinggeber UC sale and lease und Leasingnehmer erforderlich.

12.4. Der Leasingnehmer ist mit der elektronischen Rechnungslegung einverstanden und stimmt diesem Prozess ausdrücklich zu.

12.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Vöcklabruck.

12.6. Auf dieses Angebot und ein durch dessen Annahme zustande gekommenes Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

13. Versicherungsbestimmungen Wr. Städtische & UC sale and lease

13.1. Haftpflichtversicherung:

Grunddeckung(en) Versicherungssumme / Limit

Variante B

Pauschalversicherungssumme pro Versicherungsfall 30.000.000,00 EUR

Innerhalb dieser Versicherungssummen

für Personenschäden mindestens 8.200.000,00 EUR

für Sachschäden mindestens 1.800.000,00 EUR

für bloße Vermögensschäden zusätzlich 160.000,00 EUR

Bei Bestehen einer freiwilligen Höherversicherung werden Schäden innerhalb der Pauschalversicherungssumme jedenfalls ersetzt. Übersteigen die Schadensersatzansprüche die Pauschalversicherungssumme, werden die Versicherungsleistungen für Personen- und Sachschäden innerhalb der Pauschalversicherungssummer zumindest im Verhältnis der jeweiligen gesetzlichen Mindestsummen für Personen- und Sachschäden voll entschädigt, soweit die Pauschalversicherungssumme reicht. Variante B – Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs einschließlich eines Taxis und des Verdienstentgangs, der auf die Nichtbenützbarkeit des versicherten Fahrzeugs zurückzuführen ist, – wurde vereinbart

Zusatzdeckung(en) – sofern vereinbart

Pannenhilfe

Pannenhilfe

Abschleppkosten

Bergungskosten

Nächtigungskosten

Nächtigungskosten pro Nacht

Fahrtkosten

Ersatzfahrzeug

Rücktransportkosten

Gemietete Kraftfahrzeuge im Ausland

Was ist versichert?

gerechtfertigte Schadensersatzansprüche bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch das Fahrzeug

die Abwehr unberechtigter Ansprüche

Beide Punkte gelten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

alle Ansprüche gegen den Fahrzeugbesitzer, berechtigte Lenker, Insassen oder Personen, die den Lenker einweisen

Die Versicherungssumme ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Was ist nicht versichert?

Schäden am versicherten Fahrzeug

Schäden an transportierten Sachen – ausgenommen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

Schäden bei einem Auto- oder Motorradrennen oder dazugehörenden Trainingsfahrten

der Teil des Schadens, der die Versicherungssumme übersteigt

vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Schadenersatzansprüche des Lenkers

Nuklearschäden

Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit bestehen, wenn

der Lenker alkoholisiert oder suchtgiftbeeinträchtigt fährt,

der Lenker keinen Führerschein besitzt,

Vereinbarungen zur Verwendung des Fahrzeuges nicht eingehalten werden,

mehr Personen als zulässig befördert werden,

bei Wechselkennzeichen jenes Fahrzeug benützt wird, an dem keine Kennzeichentafeln angebracht sind.

Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarungen kann es zum Entfall oder zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommen.

Wo bin ich versichert?

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group

in Europa – im geografischen Sinn.

Der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.

Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten.

Es besteht Schadensminderungspflicht. Schäden, Ansprüche und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance innerhalb einer Woche zu melden.

An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken.

Wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, dürfen Sie diese nicht anerkennen. Wenn Ansprüche gerichtlich gemacht werden, müssen Sie alle Weisungen der WIENER STÄDTISCHEN Versicherung AG Vienna Insurance Group befolgen und dem Anwalt der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Vollmacht erteilen.

Bei Personenschäden muss Hilfe geleistet oder für fremde Hilfe gesorgt und unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigt werden.

Wann und wie zahle ich?

Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb- vierteljährlich oder monatlich. Zahlung z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Beginn: Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. Durch Ausstellung einer Versicherungsbestätigung beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Zusendung der Polizze. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs.

Ende: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf, wenn Sie kündigen oder die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Vertrag kündigt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Der Vertrag kann ein Jahr nach Versicherungsbeginn gekündigt werden, sofern der Vertragsbeginn ein Monatserster ist. Hat der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als ein Monatserster begonnen, ist die Kündigung erst zum nächstfolgenden Monatsersten möglich. Die Kündigungsfrist von einem Monat ist jedenfalls einzuhalten.

Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall oder bei einer Prämienerhöhung vorzeitig gekündigt werden. Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z.B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

13.2. Kaskoversicherung

Kaskoversicherung Grunddeckung(en)

Naturgewalten/Dachlawinen

Brand/Explosion/Schmorschäden

Diebstahl/Raub

Bruch der Heck- und Seitenscheiben

Bruch der Windschutzscheibe und Panoramaglasdach

Kollision mit Tieren

Tierverbiss inkl. Folgeschäden

Parkschaden

Vandalismus

Unfall

Glasreparatur – Kein Selbstbehalt

Zusatzdeckung(en)

Zusatzpaket Luxuspaket – sofern vom Kunden abschlossen

Erweitere Glasbruchdeckung

Gegenstände des persönlichen Bedarfs-Freizeit

Schlossänderungskosten

Diebstahl Verlust Wunschkennzeichen

Diebstahl Markenemblem

Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl

Limit für Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl

Ummeldekosten

Gap-Deckung

Grobe Fahrlässigkeit

1191K – ZUSATZPAKET LUXUS

Erweiterte Glasbruchdeckung

Die Versicherung erstreckt sich auf Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Scheinwerfergläsern, Blinkercellonen, Gläsern von Außenspiegeln und Heckleuchten.

Gegenstände des privaten, persönlichen Bedarfs

Die Versicherung erstreckt sich auf die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des privaten, persönlichen Bedarfs. Versichert sind private Gegenstände für Sport, Jagd oder Fischerei, wie Skier, Snowboard, Golf-, Tauch-, Surf-, Tennis-, Bergsteiger-, Lauf-, Fischereiausrüstungen, Falt- und Schlauchboote, Sport- und Jagdwaffen, (Kite)-Surfausrüstungen, Paragleiter, Fallschirme, Hängeleiter, Flugdrachen, usw. Weiters sind die zum Transport dieser Gegenstände fix und versperrt am Fahrzeug montieren Einrichtungen (z. B. Fahrrad- oder Skiträger, nicht aber Anhänger) und Behältnisse (z. B. Dachboxen) inkl. Sportgeräten und Musikinstrumenten durch Einbruchdiebstahl/Raub, Naturgewalten, Dachlawinen, Brand/Explosion bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze versichert, sofern diese Gegenstände von außen nicht sichtbar im versperrten Kraftfahrzeug abgelegt sind. Nicht versichert sind Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente (auch nicht Wiederbeschaffung) sowie technische/elektronische Geräte (Tablets, Mobiltelefone, Smartphones, Musikplayer, Digitalkameras, jeweils inkl. Zubehör). Eine Entschädigungsleistung für die in dieser Klausel versicherten Gegenstände kann nur nach Vorleigen der ursprünglichen Anschaffungsrechnung der Gegenstände erbracht werden. Es handelt sich hier um eine Zeitwertversicherung. Ist es unbedingt notwendig, Gegenstände im Fahrzeug zurückzulassen, dann wird in Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen als zusätzliche Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, bestimmt, dass diese Gegenstände von außen nicht sichtbar im Kofferraum bzw. abgedeckten Laderaum des Kraftfahrzeugs abzulegen sind.

Schlossänderungskoten bei Schlüsselverlust

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl oder Verlust des/der Fahrzeugschlüssel/s. Ersetzt werden die Kosten für die notwendige Schlossänderung bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze. Mitversichert sind die Anfertigung eines neuen Schlüssels und die Reparatur der durch das evtl. notwendige gewaltsame Öffnen verursachten Beschädigung.

Diebstahl, Verlust von Wunschkennzeichen

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens nach eigener Wahl gemäß § 48 a KFG (Wunschkennzeichen) für das versicherte Fahrzeug. Es werden die Abgaben und Gebühren ersetzt, die für die Zuweisung und Reservierung eines neuen Wunschkennzeichens entrichtet werden bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze.

Diebstahl von Markenemblemen inkl. Montagekosten

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl des Markenemblems für das versicherte Fahrzeug. Es werden die Kosten des Markenemblems inkl. Montagekosten bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze ersetzt.

Mietwagen

Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten eines Mietwagens im Fall des Totaldiebstahls des versicherten Fahrzeugs bis zum Wiederauffinden desselben bzw. bis zu dessen Wiederbenutzbarkeit. Die Versicherungsleistung ist pro Tag und maximal gemäß Antrag/Polizze begrenzt und gilt nur, soweit nicht von einem Dritten eine Leistung verlangt werden kann.

Ersatz der Zulassungsgebühr und Bearbeitungskosten, Materialkosten von Kennzeichentafeln sowie der Begutachtungsplakette des Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden bzw. Totaldiebstahl

Mitversichert sind folgende Aufwendungen:

Zulassungsgebühr (gemäß § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 a Gebührengesetzt) samt einmaliger Bearbeitungskosten (gemäß §40b Abs. 7 KFG)

Materialkosten für die Kennzeichentafeln, wenn die Kennzeichentafeln im Zuge des Fahrzeugwechsels auf neue Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 und 4 a KFG (EU-Kennzeichentafeln) ausgetauscht werden müssen, bzw. diese derart beschädigt wurden, dass sie gemäß §51 Abs. 2 KFG in Verlust geraten sind. Die Kosten für ein neues Wunschkennzeichen (Abgabe gemäß §48 a Abs. 3 und 4 KFG) werden nur dann ersetzt, wenn bisher auch ein Wunschkennzeichen zugewiesen war.

Materialkosten der Begutachtungsplakette (gemäß § 57 a Abs. 5 KFG)

Diese Aufwendungen werden dann ersetzt, wenn aus einem versicherten Ereignis mit einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Totaldiebstahl resultierend vom selben Versicherungsnehmer ein Fahrzeugwechsel innerhalb eines halben Jahrs vorgenommen, anstelle des total beschädigten bzw. gestohlenen Fahrzeugs das Ersatzfahrzeug wieder bei der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group versichert wurde und es sich wieder um ein Fahrzeug der gleichen Art und Verwendungsbestimmung handelt. Erbrachte Leistungen sind für den Schadensverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen.

Für obengenannte Schadensereignisse gelangt keine Selbstbeteiligung zur Verrechnung.

Obliegenheiten

Bei Schäden wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer oder Lenker das Schadensereignis bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen hat.

Was ist versichert?

Schäden am Fahrzeug durch

Brand (inkl. Schmorschäden) oder Explosion

Kollision mit Tieren oder Tierverbissschäden

Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm oder Dachlawinen)

Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch

Buch von Front-, Seiten-, Heckscheiben oder Panoramaglasdach

Parkschäden oder Vandalismus (mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen)

Unfall

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienne Insurance Group ersetzt

Reparaturkosten

den aktuellen Wert des Fahrzeugs – abzüglich des Restwerts, wenn die Summe aus geschätzten Reparaturkosten und Restwert den aktuellen Wert überseigen (Totalschaden)

den aktuellen Wert, wenn das Fahrzeug gestohlen oder geraubt wurde und nicht wieder aufgefunden wird

Diese Aufstellung beschreibt die Hauptleistungen. Darüber hinaus können weitere Deckungserweiterungen vertraglich vereinbart sein.

Die Versicherungssumme ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Was ist nicht versichert?

Fahrzeugschäden bei gerichtlich strafbaren, vorsätzlichen Handlungen

Schäden bei einem Auto- oder Motorradrennen oder dazugehörenden Trainingsfahrten

Schäden am Fahrzeug durch Aufruhr, innere Unruhen, Terror oder Krieg

Schäden durch Erdbeben

Nuklearschäden

Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit bestehen,

wenn der Lenker alkoholisiert oder suchtgiftbeeinträchtigt fährt,

wenn der Lenker keinen Führerschein besitzt,

wenn Vereinbarungen zur Verwendung des Fahrzeugs nicht eingehalten werden,

wenn mehr Personen als zulässig befördert werden,

wenn bei Wechselkennzeichen jenes Fahrzeug benützt wird, an dem keine Kennzeichentafeln angebracht sind,

wenn der Schaden am Fahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird,

für eine nicht angegebene Sonderausstattung.

Eine Reduktion der Leistung erfolgt um den vereinbarten Selbstbehalt anteilig, wenn der Fahrzeugwert zu niedrig angegeben wurde. Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarung kann es zum Entfall oder zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommen.

Wo bin ich versichert?

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group

Im Europa – im geografischen Sinn.

Der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.

Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten.

Es besteht Schadenminderungspflicht. Schäden und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group innerhalb einer Woche zu melden.

An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken.

Bei Schäden durch Diebstahl, Raub unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion, Kollision mit Tieren muss unverzüglich die nächste Polizeidienstelle verständigt werden.

Vor Beginn der Reparatur müssen Sie die Zustimmung der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group einholen.

Wann und wie zahle ich?

Sie zahlen ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich. Zahlung z. B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart.

Abrechnung über UC sale and lease gmbh

Wann beginnt / endet die Deckung?

Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeigt zahlen.

Einen sofortigen Versicherungsschutz müssen Sie ausdrücklich mit der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group vereinbaren. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs.

Ende:

Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf, wenn Sie kündigen oder die WIENER STÄNDTIE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Vertrag kündigt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z. B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

Sie können den Vertrag jährlich, frühestens zum Ende des 1. Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfirst von einem Monat. Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen z. B. im Schadenfall vorzeitig gekündigt werden.

Leasing & Versicherung

Allgemeine Geschäftsbedienungen für Verbraucher

1. Vertragsbeginn

1.1. Der Leasingvertrag kommt mit der schriftlichen Annahme des Leasingantrages

durch den Leasinggeber UC sale and lease zustande. Der Antragsteller ist an sein

Angebot 12 Wochen gebunden. Das Eintrittsschreiben des Leasinggebers mit dem Autohaus gilt als Annahmeerklärung.

1.2. Die Leasingrate ist das Entgelt für die betriebliche Nutzung des

Leasingobjektes. Die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten beginnt mit Übernahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer. Die Bestimmung des Punktes 5.1. bleibt dadurch unberührt.

1.3. Die vereinbarte Dauer des Kündigungsverzichtes durch den Leasingnehmer

gem. Pkt. 6.1. beginnt mit der Leasingvertragsinkraftsetzung – Dauerrechnung gem. Pkt. 5.2. folgt (Leasingbeginn).

1.4. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass mit Abschluss des Leasingvertrages eine

einmalige Bearbeitungs- und Vertragsgebühr berechnet und gemeinsam mit der

ersten Leasingrate vorgeschrieben wird.

  1. 2. Lieferung des Leasingobjektes

2.1. Der Leasingnehmer hat den Leasingobjekt selbst ausgewählt und mit dem

Autohaus die Preis- und Lieferkonditionen selbst ausgehandelt. Der Leasinggeber UC sale and lease wird auf dieser Basis den Leasingobjekt erwerben. Der Leasinggeber UC sale and lease übernimmt keine Haftung für die Eignung oder Serien- und Mehrausstattungen – auch im Sinne behördlicher Bestimmungen oder Anordnungen – des Leasingobjektes.

2.2. Der Leasinggeber UC sale and lease haftet nicht für die Einhaltung von Lieferterminen und Vertragsbestimmungen vom Autohaus. Der Leasingnehmer akzeptiert die von ihm ausgehandelten Liefer- und Gewährleistungsbedingungen des Autohauses verbindlich an. Nach dem erstmaligen Gebrauch übernimmt der Leasinggeber UC sale and lease keinerlei Gewährleistungs- oder Vertragserfüllungspflichtverletzungen. Der Leasinggeber UC sale and lease beauftragt, bevollmächtigt und verpflichtet den Leasingnehmer, alle dem Leasinggeber UC sale and lease zustehenden Rechte aus Vertragserfüllung, Gewährleistungsansprüchen, Garantien, Wartungsverpflichtungen, Vertragsverletzungen, Verzug, Beschädigung und

dergleichen gegenüber dritten Personen, insbesondere gegenüber dem Autohaus des Leasingobjektes fristgerecht auf eigene Kosten, im Namen des Leasinggeber UC sale and lease geltend zu machen.

2.3. Allfällige Zahlungen aufgrund von Gewährleistungsansprüchen sind

ausschließlich an den Leasinggeber bzw. vom Leasingnehmer an UC sale and lease weiterzuleiten und von diesem in der Leasingratenberechnung gemäß Pkt. 5 zu berücksichtigen.

2.4. Der Leasinggeber UC sale and lease stellt dem Leasingnehmer das Leasingobjekt vertragsgemäß zur betrieblichen Verfügung. Als Übergabeort gilt ein Standort

innerhalb von Österreich. Die Übernahme des Leasingobjekts durch den Leasingnehmer stellt keine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Vertrages dar.

2.5. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den vom Autohaus vertragsgemäß gelieferten

Leasingobjekt binnen 5 Werktagen im Namen und im Auftrag des Leasinggeber UC sale and lease abzunehmen und eine entsprechende Übernahmebestätigung zu

unterschreiben. Diese ist der UC sale and lease unverzüglich nach Übernahme des Fahrzeuges zu übermitteln. Der Leasingnehmer ist bei wesentlichen unbehebbaren Mängeln berechtigt, die Übernahme zu verweigern. Für diesen Fall hat der Leasingnehmer dem Autohaus schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zur Mängelbehebung zu setzen und muss die UC sale and lease schriftlich informieren. Sollte das Autohaus innerhalb dieser Frist

nicht zur ordnungsgemäßen Lieferung nachkommen, hat der Leasingnehmer den Leasinggeber über diesen Umstand zu informieren. Der Leasinggeber UC sale and lease ist zum Rücktritt vom Leasingvertrag berechtigt. Unter der Voraussetzung, dass der

Leasingnehmer eine schriftliche Bestätigung des Autohauses, dass der Kaufvertrag als

gegenstandslos zu betrachten ist, vorlegt. Den Leasinggeber UC sale and lease treffen jedenfalls keine Erfüllungsansprüche. Setzt der Leasingnehmer entgegen dem Autohaus keine dreiwöchige Nachfrist, so ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten und vom Leasingnehmer 5 % des Anschaffungspreises zu verlangen. Die Vereinbarung des pauschalen Schadenersatzes schließt die Geltendmachung eines tatsächlich entstandenen höheren Schadens nicht aus. Verweigert der Leasingnehmer die Übernahme zu Unrecht, so gilt das Leasingobjekt mit dem Tag der Bereitstellung durch das Autohaus als übergeben. Der Leasinggeber UC sale and lease hat diesfalls aber auch das Wahlrecht vom Leasingvertrag zurückzutreten. Nach Übergabe des Leasingobjektes treffen sämtliche Preis- und Sachgefahren, insbesondere auch das Risiko des zufälligen Untergangs, den Leasingnehmer.

2.6. Der Leasingnehmer nimmt zur Kenntnis, dass erst aufgrund der von ihm unterfertigten

Übergabe-/Übernahmebestätigung die Zahlung des Kaufpreises an das Autohaus erfolgt. Wenn die Übernahmebestätigung ganz oder teilweise unrichtig ist, verpflichtet sich der Leasingnehmer ungeachtet des weiteren Schicksals des Leasingvertrags der UC sale and lease den von ihm bezahlten Kaufpreis samt Zinsen zu ersetzen und im Falle der Auflösung des Leasingvertrags volle Genugtuung zu leisten.

2.7. Der Leasingobjekt darf nur an dem im Leasingvertrag bezeichneten

Standort übergeben werden. Standortänderungen sind nur mit schriftlicher

Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease möglich.

2.8. Montage,- und sonstige Dienstleistungen sind von der

Leasingfinanzierung grundsätzlich ausgeschlossen. Derartige Leistungen

können nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease über Leasing

finanziert werden. Der Leasingnehmer hat dies bei seinen Verhandlungen mit dem

Autohaus zu berücksichtigen. Die UC sale and lease behält sich in diesem Fall das Recht vor, Änderungen zu verlangen.

3. Instandhaltung

3.1. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, das Leasingobjekt schonend und pfleglich zu

gebrauchen, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung des Leasingobjektes verbunden sind zu beachten. Wartung, Pflege und Gebrauchsempfehlungen sind laut Herstellers bzw. dem Autohaus zu befolgen.

3.2. Der Leasingnehmer hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand erhalten und ist verantwortlich erforderliche Reparaturen bei Professionisten ausführen zu lassen.

3.3. Pflege-, Wartungs-, Betriebs-, Unterhalts-, allfällige Reparatur- und Erhaltungskosten sowie Kosten einer allfälligen behördlichen Überprüfung gehen zu Lasten des Leasingnehmers, soweit sie die vom Hersteller bzw. Autohaus getragene Garantie und Wartung übersteigen.

3.4. Veränderungen am Leasingobjekt dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Leasinggeber UC sale and lease vorgenommen werden. Derartige Veränderungen, die nicht ohne großen Aufwand entfernbar sind, gehen ebenso wie Ersatzteile kostenlos in das Eigentum des Leasinggebers UC sale and lease über.

3.5. Durch ordnungsgemäßen Gebrauch eintretende teilweise oder gänzliche Unbenutzbarkeit, Untergang, Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder vorzeitigen Verschleiß des Leasingobjektes während der Leasingvertragslaufzeit wird die Pflicht des Leasingnehmer zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten in voller Höhe nicht berührt. Der Leasingnehmer hat den Leasinggeber UC sale and lease jedoch unverzüglich von allen derartigen oder sonstigen Schadensfällen zu unterrichten.

3.6. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Pkts. 3.5. den beschädigten Leasingobjekt unverzüglich auf seine Kosten durch befugte Professionisten reparieren zu lassen. Der Leasinggeber UC sale and lease ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachten Versicherungsleistungen voll für den Ersatz bzw. die Reparatur des Leasingobjektes dem Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen – davon ausgenommen ist der Ersatz des merkantilen Minderwerts (Das ist der Minderwert eines Kfz,

der nach dem Unfall trotz ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil wegen des Verdachts verborgener Schäden beim späteren Verkauf ein geringerer Preis gezahlt werden wird.)

4. Sonstige Rechte und Pflichten

4.1. Mit Übernahme des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer erwirbt die UC sale and lease das Eigentum am Leasingobjekt. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, das Leasingobjekt jederzeit zu besichtigen oder durch beauftragte Personen besichtigen zu lassen (Annahme, dass das Leasingobjekt entgegen der für die Benutzung des Leasingobjektes maßgeblichen Vorschriften benutzt wird oder sonstige Gründe z.B. Pfändung, unzulässige Weitergabe, unsachgemäße Verwendung und Verbringung vorliegen).

4.2. Der Leasingnehmer hat den Leasingobjekt von Zugriffen Dritter (zB Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw.) freizuhalten. Von solchen Zugriffen bzw. Maßnahmen hat der Leasingnehmer den Leasinggeber UC sale and lease unter Überlassung der entsprechenden Unterlagen unverzüglich zu unterrichten.

Insbesondere hat der

4.3. Der Leasinggeber UC sale and lease haftet nicht für Schäden, die aus dem Nichtgebrauch entstehen. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber UC sale and lease im Falle entstandener Schäden schad- und klaglos zu halten.

4.4. Der Leasingnehmer trägt die Kosten für Rechtsverfolgungen und außergerichtlichen Maßnahmen die der Durchsetzung seiner Ansprüche als Eigentümer und Leasinggeber UC sale and lease entstehen.

4.5. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, seine Ansprüche aus diesem Vertrag, insbesondere an ein Finanzierungsinstitut abzutreten.

4.6. Der Leasingnehmer wird dem Leasinggeber UC sale and lease ab Angebotsstellung und während der gesamten Dauer des Leasingverhältnisses, bis zu dessen vollständiger Abwicklung, über dessen Verlangen jede Auskunft über seine Vermögensverhältnisse erteilen. Alle diese Informationen sind vom Leasinggeber UC sale and lease

streng vertraulich zu behandeln. Überdies verpflichtet sich der Leasingnehmer unaufgefordert über etwaige Änderungen der Firmenstrukturen zu informieren.

4.7. Nach Ablauf von 12 Wochen ist der Leasingnehmer zur Rückziehung seines Angebotes unter Setzung einer 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zur Angebotsannahme durch den Leasinggeber

UC sale and lease berechtigt. Tritt der Leasingnehmer von seinem Angebot während der Bindungsfrist zurück, wird ihm ein Verwaltungskostenentgelt von mindestens 2 % der Leasingberechnungsbasis gem. Pkt. 5.2. in Rechnung gestellt.

4.8. Der Leasingnehmer darf das Leasingobjekt ohne schriftliche Zustimmung der UC sale and lease weder entgeltlich noch unentgeltlich weitergeben, andernfalls ist der Leasinggeber UC sale and lease zur sofortigen Vertragsauflösung gemäß Punkt 6.2. berechtigt.

4.9. Mehrere Leasingnehmer haften für sämtliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand. Auch bei Ausscheiden eines Leasingnehmer bleiben alle auch von diesen gestellten Sicherheiten aufrecht.

5. Leasingberechnung

5.1. Nutzt der Leasingnehmer das Fahrzeug vor Fälligkeit der ersten Leasingrate, so hat der Leasingnehmer für den Zeitraum ab Beginn der Nutzung bis zur Fälligkeit der ersten Rate ein anteiliges Leasingentgelt in Höhe der vertraglich vereinbarten Leasingrate zu entrichten. Die vereinbarte Frist bis zur möglichen Ausübung des Kündigungsrechtes gem. Pkt. 6.1. wird davon nicht berührt.

5.2. Basis für die Berechnung der Leasingzahlungen sind die Anschaffungskosten. Diese setzen sich zusammen aus dem Kaufpreis zuzüglich allfälliger Kosten und Gebühren.

5.3. Unter Leasingzahlungen sind sämtliche Zahlungen des Leasingnehmer im Zusammenhang mit der Finanzierung des Leasingobjektes zu verstehen wie insbesondere Leasingrate, Depotzahlungen, VZ-Depot Zahlungen, erhöhte erste Leasingrate, Kaution, anteiliges Leasingentgelt, Verwaltungskostenentgelt und eventuell anfallende Zwischenzinsen.

5.4. Die monatliche Leasingrate ist unter allfälligen Zahlungen des Leasingnehmer zu Vertragsbeginn und an der Laufzeit durch einen Restwert kalkuliert. Der Leasinggeber behält sich vor, den Zinssatz bei Änderungen der Refinanzierungsbasis zum Zeitpunkt des eintritt anzupassen. Die Berechnung der Leasingratenänderung erfolgt mittels Abzinsung der noch zu bezahlenden Leasingraten zuzüglich eines allfälligen Restwertes zum letztgültigen Zinssatz und Aufzinsung zum neuen Zinssatz.

5.5. Dem Leasingnehmer ist bewusst, dass der Leasinggeber UC sale and lease zwecks Refinanzierung auch Fremdmittel bei Banken aufnimmt. Werden diese Kosten der Refinanzierung während der Laufzeit des Vertrages aufgrund von Veränderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen unvorhergesehenen Umständen wesentlich verändert, ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt den zur Kalkulation zugrunde liegenden Zinssatz entsprechend anzupassen.

5.6. Die zum Zeitpunkt der Leasingantrag-Stellung geltenden Beiträge, Steuern und sonstigen Gebühren, Abgaben und Aufwendungen aller Art sind ebenfalls der Leasingratenberechnung zugrunde gelegt.

5.7. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt die Leasingrate, insbesondere aber nicht ausschließlich bei einer relevanten Verschlechterung der Bonität des Leasingnehmer oder eines etwaigen Mitantragsteller bei einer Veränderung des Zahlungsverhaltens des Leasingnehmer, bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Leasingnehmer oder eines etwaigen Mitantragsteller oder bei Nichtbeibringung von vereinbarten Sicherheiten wie insbesondere aber nicht ausschließlich der Vinkulierung einer Vollkaskoversicherung, unabhängig von der der Kalkulation zugrunde gelegten Refinanzierungsbasis, anzupassen. Die Bestimmungen des Punktes 6 werden dadurch nicht berührt.

5.8. Sofern der Leasingnehmer für den Leasinggeber UC sale and lease mit Anzahlungen an das Autohaus in Vorlage tritt, werden diese vom Leasinggeber UC sale and lease nach Lieferung des Leasingobjektes entweder den Anschaffungskosten angerechnet oder zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns an den Leasingnehmer zurückbezahlt.

5.9. Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages können geleistete Zahlungen des Leasingnehmer nicht zurückgefordert werden. Der Leasinggeber UC sale and lease ist diesfalls berechtigt, seine Ansprüche gegen den Leasingnehmer, insbesondere den ihm zustehenden Schadenersatzbetrag gemäß Punkt 6.3, gegen die bis dahin vom Leasingnehmer geleisteten Kautionen aufzurechnen. Der Leasingnehmer verpfändet zur Absicherung und Sicherstellung sämtliche Ansprüche aus dem aktiven Leasingvertrag.

5.10. Der Leasinggeber UC sale and lease ist (auch rückwirkend) zur Anpassung der Leasingrate berechtigt, wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Absetzung für Abnutzung (AfA) ändern. Sollte eine Kautionszahlung vereinbart worden sein, kann diese dafür herangezogen werden.

5.11. Die Leasingberechnung wurde auf Grundlage, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Bestimmungen erstellt. Sollten sich Änderungen hinsichtlich dieser Vertragsgrundlage ergeben, die auf die Kalkulation der Leasingrate direkt oder indirekt Einfluss haben, oder neue Abgaben eingeführt werden, so hat der Leasinggeber UC sale and lease das Recht, die Leasingrate entsprechend anzupassen.

6. Kündigung bzw. Auflösung des Leasingvertrages

6.1. Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils zum Ende jedes Leasingmonats unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich gekündigt werden. Der Leasingnehmer verzichtet jedoch ausdrücklich und unwiderruflich

darauf, vor Ablauf des im Leasingvertrag festgelegten Zeitraumes von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen.

6.2. Der Leasinggeber UC sale and lease kann den Leasingvertrag durch schriftliche Erklärung fristlos jederzeit auflösen:

a) bei Zahlungsverzug gemäß Punkt 8.6.

b) bei wesentlicher Vertragsverletzung insbesondere bei den Punkten 3, 4, 9 oder 11

c) bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Leasingnehmer

d) bei Tod, Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmer,

e) bei Verlegung des Firmensitzes

f), wenn der Leasingnehmer selbst, oder der Mitantragsteller unrichtige Angaben und verschwiegene Inhalte gegenüber der UC sale and lease gemacht hat, wo UC sale and lease den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

g) bei einer wesentlichen Änderung der Beteiligungsverhältnisse des Leasingnehmer,

insbesondere wenn durch diese Änderung ein Beteiligter den beherrschenden Einfluss verliert.

h) bei wesentlicher Verschlechterung oder gänzlichem Wegfall von unter dem Leasingvertrag angegebenen Sicherheiten oder Nichteinhaltung von der Besicherung dieses Leasingvertrages.

i) bei Nichteinräumung des erforderlichen Bestandrechts bzw.

Verweigerung der erforderlichen Anmerkung des Maschineneigentums

gemäß § 297a ABGB

6.3. Sofern den Leasinggeber UC sale and lease kein Verschulden an der vorzeitigen Auflösung trifft, ist der Leasinggeber bei Auflösung des Vertrages, gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem Verschulden des Leasingnehmer, so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom Leasingnehmer wie vereinbart erfüllt worden wäre. Falls der Leasinggeber UC sale and lease die Leasingraten nicht im Sinne des Pkt. 8.6. vorzeitig fällig gestellt hat, stehen dem Leasinggeber UC sale and lease die von der vorzeitigen Vertragsbeendigung bis zum vereinbarten Vertragsende noch ausstehenden Leasingentgelte zu, abgezinst zum jeweiligen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, veröffentlicht zuzüglich dem kalkulierten (vereinbarten) Restwert. Zu diesem Abrechnungsbetrag sind noch hinzuzurechnen die Kosten, Gebühren und Steuern aus der Vertragsauflösung, für vorzeitige Beendigung der Refinanzierung, Rücknahme, Sicherstellung, Schätzung, Transport, Verwahrung und Verwertung samt allen Nebenkosten. Gutzuschreiben sind dem Leasingnehmer der unter Berücksichtigung des Zustandes des Leasingobjektes und der üblichen Marktpreise erzielte Erlös aus der Verwertung des Leasingobjektes samt etwa anfallender Versicherungsleistungen.

6.4. Der Leasingnehmer hat bei Vertragsauflösung durch den Leasinggeber UC sale and lease das Leasingobjekt unverzüglich herauszugeben. Für Schäden, die über die normale Abnützung hinausgehen, hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber UC sale and lease Schadenersatz zu leisten bzw. die Schäden auf seine Kosten zu beheben.

6.5. Für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages, aus welchem Grund immer, erteilt der Leasingnehmer dem Leasinggeber UC sale and lease bereits jetzt die Vollmacht, das Leasingobjekt während der üblichen Geschäftszeit abzuholen bzw. durch seinen Beauftragten abholen zu lassen, oder an den vom Leasinggeber UC sale and lease bestimmten Ort innerhalb der Republik Österreich, zu dem vom Leasinggeber bestimmten Zeitpunkt auf Kosten und Gefahr des Leasingnehmer zu überstellen. Sollte das Leasingobjekt mit anderen Gegenständen, die im Eigentum des Leasingnehmer stehen, verbunden sein, ist der Leasinggeber UC sale and lease bzw. sein Abholberechtigter befugt,

die Trennung dieser Gegenstände durchzuführen. Die Kosten der Trennung, Abholung bzw. der Rückholung trägt der Leasingnehmer.

7. Beendigung des Leasingvertrages

7.1. Bei Beendigung des Leasingvertrages – aus welchem Grund auch immer – ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt unverzüglich in ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand zum ausliefernden Autohaus zu bringen.

7.2. Bis zur Rückstellung des Leasingobjektes an die angegebene Adresse steht dem Leasinggeber UC sale and lease für jeden angefangenen Monat ein Benützungsentgelt in Höhe der zuletzt vereinbarungsgemäß zu leistenden Leasingrate zu, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz allfälliger Schäden des Leasinggeber UC sale and lease. Der Leasingnehmer ist verpflichtet sämtliche für die unbeschränkte Benützbarkeit des Leasingobjektes notwendigen Unterlagen, Dokumente, Schlüssel etc., bzw. zu übergeben.

7.3. Falls der Leasingnehmer die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, wird der im Vertrag angeführte kalkulierte Restwert fällig und muss vom Leasingnehmer innerhalb von 5 Werktagen überwiesen werden.

7.4. Sollte für den Fall der Auflösung des Leasingvertrages der Leasingnehmer mit der Rückstellung des Leasingobjektes in Verzug sein, ist der Leasinggeber UC sale and lease berechtigt, das Benützungsrecht sofort zu entziehen und das Leasingobjekt, auch ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitwirkung des Leasingnehmer, in Besitz zu nehmen.

8. Zahlungstermine

8.1. Die vorgeschriebene Leasingrate auf der Basis der Leasingvertragsinkraftsetzung – ab Übernahmedatum. Dauerrechnung gemäß Pkt. 5.2. oder nachfolgender Anpassungen gemäß Pkt. 5.4.ff ist ohne weitere Zahlungsaufforderung seitens des Leasinggeber UC sale and lease (wie z.B. Monatsrechnung oder ähnliches) jeweils am 1. Tag eines jeden Monats fällig. Der Leasingnehmer ermächtigt den Leasinggeber UC sale and lease, die jeweils fälligen Beträge im Wege des SEPA-

Lastschrifteinzugsverfahrens (Single Euro Payments Area) zu erheben und verpflichtet sich, ein entsprechendes SEPA-Mandat zu unterfertigen.

8.2. Sonstige Zahlungen sind unter Nachweis der Vorschreibungen durch den Leasinggeber UC sale and lease innerhalb von 10 Tagen zur Bezahlung durch den Leasingnehmer fällig.

8.3. Bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen hat der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungskosten, Rechtsanwaltes und/oder Inkassobüros zu entrichten. Im Falle einer Mahnung gebührt dem Leasinggeber UC sale and lease für jede 1. Mahnung ein Betrag von Euro 33,– inkl. USt.,

8.4. Der Leasinggeber UC sale and lease ist berechtigt, Leasingzahlungen wahlweise zur Abdeckung offener Zahlungsverpflichtungen des Leasingnehmer gemäß diesem Vertrag zu Verwenden.

8.5. Sämtliche in diesem Vertrag angeführten Beträge verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert ausgewiesen und zur Bezahlung durch den Leasingnehmer vorgeschrieben wird.

8.6. Wenn der Leasingnehmer seit mindestens zwei Wochen mit der Bezahlung der fälligen Leasingzahlungen in Verzug ist und trotz Mahnung innerhalb einer Frist von zwei Wochen die fälligen Leasingzahlungen nicht bezahlt, kann der Leasinggeber UC sale and lease den Vertrag vorzeitig auflösen oder die restlichen Leasingzahlungen bis Vertragsende sofort fällig stellen.

9. Weitere Bestimmungen Leasingverträge

9.1. Das Fahrzeug steht im Eigentum des Leasinggeber UC sale and lease , wird jedoch auf den Namen des Leasingnehmer als Halter des Fahrzeuges zugelassen, wobei der Typenschein über das Kraftfahrzeug auf den Leasinggeber UC sale and lease als Eigentümer auszustellen ist.

9.2. Der Leasingnehmer bestätigt mit Unterzeichnung der Übernahmebestätigung, dass das Fahrzeug die von ihm mit dem Autohaus vereinbarte Ausstattung besitzt und auch alle sonstigen vereinbarten Merkmale aufweist.

9.3. Der Leasinggeber UC sale and lease stellt dem Leasingnehmer, aus welchem Grunde immer, keinerlei Ersatzfahrzeuge zur Verfügung.

9.4. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, das Fahrzeug lediglich an Personen mit entsprechendem Führerschein zur Benützung zu überlassen und hat dafür zu sorgen, dass die Benützung durch

Personen ohne Führerschein oder alkoholisierte oder sonst fahruntaugliche Personen ausgeschlossen ist. Der Leasingnehmer übernimmt die Haftung für Schäden, die durch Versicherungen, aus welchen Gründen immer, nicht gedeckt werden.

9.5. Die erforderlichen Service- und Reparaturarbeiten sind bei Kraftfahrzeugen in den dazu jeweils autorisierten Werkstätten durchzuführen. Sollten während der Vertragsdauer am Leasingobjekt aufgrund von geänderten gesetzlichen Bestimmungen Veränderungen erforderlich werden, hat der Leasingnehmer diese auf eigene Kosten vorzunehmen.

9.6. Bei Kraftfahrzeugen gilt als Standort der Wohn- bzw. Firmensitz. Eine Entfernung hiervon, welche bei üblicher Nutzung eines Kraftfahrzeuges der Verkehrsauffassung entspricht, sohin auch die Nutzung im Rahmen von Auslandsreisen ist gestattet. Auslandsreisen sind jedoch ausdrücklich nur in den Ländern erlaubt, in denen gemäß der jeweiligen Vollkasko Bestimmungen auch Versicherungsschutz besteht.

10. Datenschutzgesetz

10.1 Der Schutz der individuellen Privatsphäre bei der Verarbeitung personenbezogener Daten ist für uns ein wichtiges Anliegen, das wir bei unseren Geschäftsprozessen mit hoher Aufmerksamkeit berücksichtigen.

10.2 Datenverarbeitung zur Vertragsabwicklung Die Verarbeitung der von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Fahrzeugdaten, Bankverbindungen) dient zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses.

10.3 Ich als Kunde nehme zur Kenntnis, dass während einer aufrechten Geschäftsbeziehung von mir bekannt gegeben wird, dass Informationen, die zum Zwecke der Finanzierung von Kraftfahrzeugen und Versicherungsdienstleistungen dienen, verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung beruht insbesondere auf Art. 6 DSGVO (Einwilligung, Vertragserfüllung, Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, berechtigte Interessen). Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die vorgenannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten jedoch jedenfalls solange wir gesetzlich dazu verpflichtet sind, beispielsweise aufgrund von Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen noch nicht abgelaufener potenzieller Rechtsansprüche. Ohne diese Daten ist es uns nicht möglich den Vertrag mit Ihnen zu erfüllen.

10.4 UC sale and lease ist berechtigt zur Bonitätsbeurteilung alle notwendigen Informationen über den Kunden innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen beim Kreditschutzverband 1870 (KSV) und dem Informationsverbundsystem der Konsumentenkreditevidenz einzuholen. Zum Zwecke des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung wird ein geführtes Informationssystem herangezogen, um alle relevanten Daten zum Bonitätsstatus einzuholen.

10.5 Datenverarbeitung zu Werbezwecken. Ich bin damit einverstanden, das UC sale and lease, allenfalls unter Einschaltung eines beauftragten Dienstleisters meine personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, E-Mail oder Telefon) zum Zwecke der Werbung (Kundeninformation und -betreuung, Einladungen zu Produktvorstellungen, Mitteilung über Auslauf des Leasing- /Finanzierungsvertrages, Versicherungsangebote, Neukaufoption für mein aktuelles Fahrzeug, Versendung von Kundenmagazinen, Befragung meiner Zufriedenheit), bis auf Widerruf verwendet.

10.6 Der Kunde wird hiermit auch über die mögliche Verwendung der im Finanzierungsantrag und/oder Selbstauskunft enthaltenen. Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung: Das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet, von Personen bei Begründung der Geschäftsbeziehung oder anlässlich einer gelegentlichen Transaktion bestimmte Dokumente und Information einzuholen und aufzubewahren. Die Identität von Kunden bzw. wirtschaftlichen Eigentümern oder allfälligen Treugebern sind ausnahmslos festzustellen, prüfen und zu überwachen. UC sale and lease muss zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten insbesondere Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen sowie Transaktionsbelege und Aufzeichnungen aufbewahren. Die Information ob der Kunde wirtschaftlichen Eigentümer oder eine politisch exponierte Person ist, wird wahrheitsgemäß angegeben.

10.7 Mir ist bewusst, dass diese Einwilligung freiwillig erfolgt und jederzeit per Mail oder Post widerrufen werden kann. Meine dargestellten Datenschutzrechte habe ich zur Kenntnis genommen. Im Falle eines Widerrufs wird die Rechtmäßigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.

11. Versicherungsinhalte

11.1. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, auf die Dauer des Leasingvertrages eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und dem Leasinggeber UC sale and lease unaufgefordert den Nachweis zu erbringen, dass die Vollkaskoversicherung zu Gunsten des Leasinggeber UC sale and lease vinkuliert wurde. Für den Fall, dass der Leasingnehmer seiner Verpflichtung zur Vinkulierung einer

Kollisions-Kasko-Versicherung (Vollkaskoversicherung) nicht binnen vier Wochen ab Vertragsunterfertigung nachkommt, hat der Leasinggeber UC sale and lease die Möglichkeit, den Sollzinssatz um 5 Prozentpunkte zu erhöhen. Sollte nach der erfolgten Erhöhung eine entsprechende Vinkulierung beim Leasinggeber UC sale and lease eingelangt sein, wird der Zinssatz wieder um die genannten 5 Prozentpunkte gesenkt.

11.2. Der Leasingnehmer hat bei allen sonstigen Leasingfinanzierungen, alle zur Abdeckung die vorhandenen Risiken für die gesamte Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und zu Gunsten des Leasinggeber UC sale and lease vinkulieren. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, alle Verpflichtungen

aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen.

11.3. Der Leasingnehmer hat bei Eintritt eines Schadensfalls den Leasinggeber UC sale and lease unverzüglich zu informieren und eine vollständig ausgefüllte Schadensmeldung an office@ucaustria.at zu senden.

11.4. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, alle Ansprüche aus einem Schadensfall gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Versicherungsunternehmen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung fristgerecht auf eigene Kosten geltend zu machen. Zahlungen sind an den Leasinggeber UC sale and lease zu begehren und zu leisten.

11.5. Der Leasinggeber UC sale and lease hat das Recht Schadensabwicklungen mit Versicherungen vom Leasingnehmer durchführen zu lassen. Der Leasinggeber UC sale and lease wird von diesem Recht insbesondere dann Gebrauch machen, wenn es zu Problemen bei der Schadensabwicklung kommt.

11.6. Im Falle von erheblichen nicht gerechtfertigten Verzögerungen durch die Versicherung, hat der Leasinggeber UC sale and lease das Recht einen eigenen Gutachter zu beauftragen, um das Leasingobjekt zu schätzen. Nach erfolgter Schätzung kann der Leasinggeber UC sale and lease das LO bei einem Totalschaden über einschlägige

Internetplattformen verkaufen. Dabei anfallende Kosten sind vom Leasingnehmer zu

bezahlen.

11.10. Kosten die durch das Leasingfahrzeug, im Rahmen der Verwertung oder der Schadensabwicklung des LOs anfallen/entstehen sind vom Leasingnehmer zu tragen.

12. Vertragsanpassungen und Bestimmungen

12.1. Der Leasingvertrag hat ausnahmslos mit dem akzeptieren der AGB seine Gültigkeit.

12.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder sonstige Vereinbarungen bedürfen nur der Schriftform.

12.3. Für Änderungen des Leasingvertrages, gegenständlicher Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sonstiger Vereinbarungen, auf die im Leasingvertrag Bezug genommen wird oder welche im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag abgeschlossen werden, ist die Zustimmung von Leasinggeber UC sale and lease und Leasingnehmer erforderlich.

12.4. Der Leasingnehmer ist mit der elektronischen Rechnungslegung einverstanden und stimmt diesem Prozess ausdrücklich zu.

12.5. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Vöcklabruck.

12.6. Auf dieses Angebot und ein durch dessen Annahme zustande gekommenes Vertragsverhältnis ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

  • 13. Versicherungsbestimmungen Wr. Städtische & UC sale and lease

13.1. Haftpflichtversicherung:

Grunddeckung(en) Versicherungssumme / Limit

Variante B

Pauschalversicherungssumme pro Versicherungsfall 30.000.000,00 EUR

Innerhalb dieser Versicherungssummen

für Personenschäden mindestens 8.200.000,00 EUR

für Sachschäden mindestens 1.800.000,00 EUR

für bloße Vermögensschäden zusätzlich 160.000,00 EUR

Bei Bestehen einer freiwilligen Höherversicherung werden Schäden innerhalb der Pauschalversicherungssumme jedenfalls ersetzt. Übersteigen die Schadensersatzansprüche die Pauschalversicherungssumme, werden die Versicherungsleistungen für Personen- und Sachschäden innerhalb der Pauschalversicherungssummer zumindest im Verhältnis der jeweiligen gesetzlichen Mindestsummen für Personen- und Sachschäden voll entschädigt, soweit die Pauschalversicherungssumme reicht. Variante B – Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs einschließlich eines Taxis und des Verdienstentgangs, der auf die Nichtbenützbarkeit des versicherten Fahrzeugs zurückzuführen ist, – wurde vereinbart

Zusatzdeckung(en) – sofern vereinbart

Pannenhilfe

Pannenhilfe

Abschleppkosten

Bergungskosten

Nächtigungskosten

Nächtigungskosten pro Nacht

Fahrtkosten

Ersatzfahrzeug

Rücktransportkosten

Gemietete Kraftfahrzeuge im Ausland

Was ist versichert?

gerechtfertigte Schadensersatzansprüche bei Sach-, Personen- und Vermögensschäden durch das Fahrzeug

die Abwehr unberechtigter Ansprüche

Beide Punkte gelten im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

alle Ansprüche gegen den Fahrzeugbesitzer, berechtigte Lenker, Insassen oder Personen, die den Lenker einweisen

Die Versicherungssumme ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Was ist nicht versichert?

Schäden am versicherten Fahrzeug

Schäden an transportierten Sachen – ausgenommen Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

Schäden bei einem Auto- oder Motorradrennen oder dazugehörenden Trainingsfahrten

der Teil des Schadens, der die Versicherungssumme übersteigt

vorsätzlich herbeigeführte Schäden

Schadenersatzansprüche des Lenkers

Nuklearschäden

Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit bestehen, wenn

der Lenker alkoholisiert oder suchtgiftbeeinträchtigt fährt,

der Lenker keinen Führerschein besitzt,

Vereinbarungen zur Verwendung des Fahrzeuges nicht eingehalten werden,

mehr Personen als zulässig befördert werden,

bei Wechselkennzeichen jenes Fahrzeug benützt wird, an dem keine Kennzeichentafeln angebracht sind.

Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarungen kann es zum Entfall oder zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommen.

Wo bin ich versichert?

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group

in Europa – im geografischen Sinn.

Der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.

Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten.

Es besteht Schadensminderungspflicht. Schäden, Ansprüche und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance innerhalb einer Woche zu melden.

An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken.

Wenn Ansprüche gegen Sie geltend gemacht werden, dürfen Sie diese nicht anerkennen. Wenn Ansprüche gerichtlich gemacht werden, müssen Sie alle Weisungen der WIENER STÄDTISCHEN Versicherung AG Vienna Insurance Group befolgen und dem Anwalt der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group Vollmacht erteilen.

Bei Personenschäden muss Hilfe geleistet oder für fremde Hilfe gesorgt und unverzüglich die nächste Polizeidienststelle verständigt werden.

Wann und wie zahle ich?

Sie zahlen Ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb- vierteljährlich oder monatlich. Zahlung z.B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart.

Wann beginnt und endet die Deckung?

Beginn: Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeitig zahlen. Durch Ausstellung einer Versicherungsbestätigung beginnt der Versicherungsschutz bereits vor der Zusendung der Polizze. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs.

Ende: Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf, wenn Sie kündigen oder die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Vertrag kündigt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Der Vertrag kann ein Jahr nach Versicherungsbeginn gekündigt werden, sofern der Vertragsbeginn ein Monatserster ist. Hat der Versicherungsbeginn zu einem anderen Zeitpunkt als ein Monatserster begonnen, ist die Kündigung erst zum nächstfolgenden Monatsersten möglich. Die Kündigungsfrist von einem Monat ist jedenfalls einzuhalten.

Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen, z.B. im Schadenfall oder bei einer Prämienerhöhung vorzeitig gekündigt werden. Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z.B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

13.2. Kaskoversicherung

Kaskoversicherung Grunddeckung(en)

Naturgewalten/Dachlawinen

Brand/Explosion/Schmorschäden

Diebstahl/Raub

Bruch der Heck- und Seitenscheiben

Bruch der Windschutzscheibe und Panoramaglasdach

Kollision mit Tieren

Tierverbiss inkl. Folgeschäden

Parkschaden

Vandalismus

Unfall

Glasreparatur – Kein Selbstbehalt

Zusatzdeckung(en)

Zusatzpaket Luxuspaket – sofern vom Kunden abschlossen

Erweitere Glasbruchdeckung

Gegenstände des persönlichen Bedarfs-Freizeit

Schlossänderungskosten

Diebstahl Verlust Wunschkennzeichen

Diebstahl Markenemblem

Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl

Limit für Mietwagen bei Fahrzeugdiebstahl

Ummeldekosten

Gap-Deckung

Grobe Fahrlässigkeit

1191K – ZUSATZPAKET LUXUS

Erweiterte Glasbruchdeckung

Die Versicherung erstreckt sich auf Bruchschäden ohne Rücksicht auf die Schadensursache an Scheinwerfergläsern, Blinkercellonen, Gläsern von Außenspiegeln und Heckleuchten.

Gegenstände des privaten, persönlichen Bedarfs

Die Versicherung erstreckt sich auf die Beschädigung, Zerstörung und den Verlust von im Fahrzeug befindlichen Gegenständen des privaten, persönlichen Bedarfs. Versichert sind private Gegenstände für Sport, Jagd oder Fischerei, wie Skier, Snowboard, Golf-, Tauch-, Surf-, Tennis-, Bergsteiger-, Lauf-, Fischereiausrüstungen, Falt- und Schlauchboote, Sport- und Jagdwaffen, (Kite)-Surfausrüstungen, Paragleiter, Fallschirme, Hängeleiter, Flugdrachen, usw. Weiters sind die zum Transport dieser Gegenstände fix und versperrt am Fahrzeug montieren Einrichtungen (z. B. Fahrrad- oder Skiträger, nicht aber Anhänger) und Behältnisse (z. B. Dachboxen) inkl. Sportgeräten und Musikinstrumenten durch Einbruchdiebstahl/Raub, Naturgewalten, Dachlawinen, Brand/Explosion bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze versichert, sofern diese Gegenstände von außen nicht sichtbar im versperrten Kraftfahrzeug abgelegt sind. Nicht versichert sind Geld, Kostbarkeiten, Wertpapiere, Dokumente (auch nicht Wiederbeschaffung) sowie technische/elektronische Geräte (Tablets, Mobiltelefone, Smartphones, Musikplayer, Digitalkameras, jeweils inkl. Zubehör). Eine Entschädigungsleistung für die in dieser Klausel versicherten Gegenstände kann nur nach Vorleigen der ursprünglichen Anschaffungsrechnung der Gegenstände erbracht werden. Es handelt sich hier um eine Zeitwertversicherung. Ist es unbedingt notwendig, Gegenstände im Fahrzeug zurückzulassen, dann wird in Erweiterung der Allgemeinen Bedingungen als zusätzliche Obliegenheit, deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 2 VersVG bewirkt, bestimmt, dass diese Gegenstände von außen nicht sichtbar im Kofferraum bzw. abgedeckten Laderaum des Kraftfahrzeugs abzulegen sind.

Schlossänderungskoten bei Schlüsselverlust

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl oder Verlust des/der Fahrzeugschlüssel/s. Ersetzt werden die Kosten für die notwendige Schlossänderung bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze. Mitversichert sind die Anfertigung eines neuen Schlüssels und die Reparatur der durch das evtl. notwendige gewaltsame Öffnen verursachten Beschädigung.

Diebstahl, Verlust von Wunschkennzeichen

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl oder Verlust des Kennzeichens nach eigener Wahl gemäß § 48 a KFG (Wunschkennzeichen) für das versicherte Fahrzeug. Es werden die Abgaben und Gebühren ersetzt, die für die Zuweisung und Reservierung eines neuen Wunschkennzeichens entrichtet werden bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze.

Diebstahl von Markenemblemen inkl. Montagekosten

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Schadensereignisse durch Diebstahl des Markenemblems für das versicherte Fahrzeug. Es werden die Kosten des Markenemblems inkl. Montagekosten bis zur Höhe gemäß Antrag/Polizze ersetzt.

Mietwagen

Mitversichert sind die nachgewiesenen Kosten eines Mietwagens im Fall des Totaldiebstahls des versicherten Fahrzeugs bis zum Wiederauffinden desselben bzw. bis zu dessen Wiederbenutzbarkeit. Die Versicherungsleistung ist pro Tag und maximal gemäß Antrag/Polizze begrenzt und gilt nur, soweit nicht von einem Dritten eine Leistung verlangt werden kann.

Ersatz der Zulassungsgebühr und Bearbeitungskosten, Materialkosten von Kennzeichentafeln sowie der Begutachtungsplakette des Ersatzfahrzeugs bei Totalschaden bzw. Totaldiebstahl

Mitversichert sind folgende Aufwendungen:

Zulassungsgebühr (gemäß § 14 Tarifpost 15 Abs. 1 a Gebührengesetzt) samt einmaliger Bearbeitungskosten (gemäß §40b Abs. 7 KFG)

Materialkosten für die Kennzeichentafeln, wenn die Kennzeichentafeln im Zuge des Fahrzeugwechsels auf neue Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 4 und 4 a KFG (EU-Kennzeichentafeln) ausgetauscht werden müssen, bzw. diese derart beschädigt wurden, dass sie gemäß §51 Abs. 2 KFG in Verlust geraten sind. Die Kosten für ein neues Wunschkennzeichen (Abgabe gemäß §48 a Abs. 3 und 4 KFG) werden nur dann ersetzt, wenn bisher auch ein Wunschkennzeichen zugewiesen war.

Materialkosten der Begutachtungsplakette (gemäß § 57 a Abs. 5 KFG)

Diese Aufwendungen werden dann ersetzt, wenn aus einem versicherten Ereignis mit einem wirtschaftlichen Totalschaden oder Totaldiebstahl resultierend vom selben Versicherungsnehmer ein

Fahrzeugwechsel innerhalb eines halben Jahrs vorgenommen, anstelle des total beschädigten bzw. gestohlenen Fahrzeugs das Ersatzfahrzeug wieder bei der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group versichert wurde und es sich wieder um ein Fahrzeug der gleichen Art und Verwendungsbestimmung handelt. Erbrachte Leistungen sind für den Schadensverlauf des Versicherungsverhältnisses nicht zu berücksichtigen.

Für obengenannte Schadensereignisse gelangt keine Selbstbeteiligung zur Verrechnung.

Obliegenheiten

Bei Schäden wird bestimmt, dass der Versicherungsnehmer oder Lenker das Schadensereignis bei der nächsten Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen hat.

Was ist versichert?

Schäden am Fahrzeug durch

Brand (inkl. Schmorschäden) oder Explosion

Kollision mit Tieren oder Tierverbissschäden

Naturgewalten (Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, Muren, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Sturm oder Dachlawinen)

Diebstahl, Raub oder unbefugter Gebrauch

Buch von Front-, Seiten-, Heckscheiben oder Panoramaglasdach

Parkschäden oder Vandalismus (mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen)

Unfall

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienne Insurance Group ersetzt

Reparaturkosten

den aktuellen Wert des Fahrzeugs – abzüglich des Restwerts, wenn die Summe aus geschätzten Reparaturkosten und Restwert den aktuellen Wert überseigen (Totalschaden)

den aktuellen Wert, wenn das Fahrzeug gestohlen oder geraubt wurde und nicht wieder aufgefunden wird

Diese Aufstellung beschreibt die Hauptleistungen. Darüber hinaus können weitere Deckungserweiterungen vertraglich vereinbart sein.

Die Versicherungssumme ist dem Versicherungsvertrag zu entnehmen.

Was ist nicht versichert?

Fahrzeugschäden bei gerichtlich strafbaren, vorsätzlichen Handlungen

Schäden bei einem Auto- oder Motorradrennen oder dazugehörenden Trainingsfahrten

Schäden am Fahrzeug durch Aufruhr, innere Unruhen, Terror oder Krieg

Schäden durch Erdbeben

Nuklearschäden

Gibt es Deckungsbeschränkungen?

Kein Versicherungsschutz, eingeschränkter Versicherungsschutz oder eine Regressmöglichkeit bestehen,

wenn der Lenker alkoholisiert oder suchtgiftbeeinträchtigt fährt,

wenn der Lenker keinen Führerschein besitzt,

wenn Vereinbarungen zur Verwendung des Fahrzeugs nicht eingehalten werden,

wenn mehr Personen als zulässig befördert werden,

wenn bei Wechselkennzeichen jenes Fahrzeug benützt wird, an dem keine Kennzeichentafeln angebracht sind,

wenn der Schaden am Fahrzeug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird,

für eine nicht angegebene Sonderausstattung.

Eine Reduktion der Leistung erfolgt um den vereinbarten Selbstbehalt anteilig, wenn der Fahrzeugwert zu niedrig angegeben wurde. Bei Verletzung vertraglicher Vereinbarung kann es zum Entfall oder zu Einschränkungen des Versicherungsschutzes kommen.

Wo bin ich versichert?

WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group

Im Europa – im geografischen Sinn.

Der Geltungsbereich kann vertraglich erweitert werden.

Welche Verpflichtungen habe ich?

Die WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group muss vollständig und ehrlich über das versicherte Risiko informiert werden – vor Vertragsabschluss und während der Vertragslaufzeit.

Vertragliche Vereinbarungen sind einzuhalten.

Es besteht Schadenminderungspflicht. Schäden und die Einleitung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Strafverfahren sind der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group innerhalb einer Woche zu melden.

An der Feststellung des Schadens und seiner Folgen ist mitzuwirken.

Bei Schäden durch Diebstahl, Raub unbefugten Gebrauch, Brand, Explosion, Kollision mit Tieren muss unverzüglich die nächste Polizeidienstelle verständigt werden.

Vor Beginn der Reparatur müssen Sie die Zustimmung der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group einholen.

Wann und wie zahle ich?

Sie zahlen ihre Prämie fristgerecht im Voraus – wie im Vertrag vereinbart: jährlich, halb-, vierteljährlich oder monatlich. Zahlung z. B. mit Zahlschein, Einzugsermächtigung oder online – wie vereinbart.

Abrechnung über UC sale and lease gmbh

Wann beginnt / endet die Deckung?

Wie im Versicherungsvertrag vereinbart – allerdings nur, wenn Sie Ihre erste Prämie rechtzeigt zahlen.

Einen sofortigen Versicherungsschutz müssen Sie ausdrücklich mit der WIENER STÄDTISCHE Versicherung AG Vienna Insurance Group vereinbaren. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs.

Ende:

Der Versicherungsschutz endet nach Vertragsablauf, wenn Sie kündigen oder die WIENER STÄNDTIE Versicherung AG Vienna Insurance Group den Vertrag kündigt. Beträgt die Vertragsdauer weniger als ein Jahr, endet der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Mit der Abmeldung des Fahrzeugs.

Wie kann ich den Vertrag kündigen?

Kündigungen müssen zumindest in geschriebener Form (z. B. mit E-Mail, Fax oder Brief) erfolgen.

Sie können den Vertrag jährlich, frühestens zum Ende des 1. Versicherungsjahres kündigen – mit einer Kündigungsfirst von einem Monat. Darüber hinaus kann der Vertrag aus weiteren Gründen z. B. im Schadenfall vorzeitig gekündigt werden.